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Gemeinsam handeln verbindet.

10. Weiterentwicklung der Kooperation

Worum es geht

Die Umstände ändern sich, die Beteiligten lernen, die Ziele verschieben sich. In dieser Phase geht es darum, die Zusammenarbeit und ihre Grundlage so anzupassen, dass sie dem entsprechen, was die Kooperation inzwischen geworden ist. Das kann jederzeit nötig sein, manchmal schon nach der ersten Rückschau.

Die Leitfrage

Wann ist aus dem Nagel eine Schraube geworden?

In einer Kooperation bestimmen sich Ziele und Mittel gegenseitig, wie Nagel und Hammer. Wird aus dem Nagel eine Schraube, richtet der Hammer zwar noch irgendetwas aus, aber nicht mehr das Richtige. In Kooperationen, die von vornherein auf Dauer und auf ein vielschichtiges Zusammenwirken angelegt sind, ist diese Veränderung im gemeinsamen Willen schon enthalten. Weil sie also zu erwarten ist, kommt es darauf an, sie zu bemerken, bevor man mit dem falschen Werkzeug Schaden anrichtet.

Was jetzt trägt

Anpassung als Normalfall. Eine Änderung der Zusammenarbeit ist kein Eingeständnis, dass die ursprüngliche Vereinbarung falsch war. Sie zeigt meist nur, dass die Beteiligten inzwischen mehr wissen als bei Vertragsschluss. Wer Anpassung als Normalfall begreift, kann sie ruhig und rechtzeitig angehen, statt sie so lange aufzuschieben, bis sie nur noch als Krise möglich ist.

Ein Verfahren für Änderungen. Gut ist, wenn schon die Vereinbarung sagt, wie sie geändert wird: wer Änderungen vorschlagen kann, wie darüber beraten und entschieden wird, in welcher Form das Ergebnis festgehalten wird und ab wann es gilt. Ein solches Verfahren entlastet. Es macht aus der Frage, ob man überhaupt über Änderungen sprechen darf, die Frage, wie man es tut. Das Gesetz kennt diesen Gedanken für den Bauvertrag: Verlangt der Besteller eine Änderung, streben die Parteien zunächst Einvernehmen über die Änderung und ihre Vergütung an (§ 650b Abs. 1 BGB).

Eine Revisionsklausel. Eine Klausel, die in festen Abständen, etwa jährlich, eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarung vorsieht, nimmt dem Änderungswunsch den Anschein des Misstrauens. Niemand muss begründen, warum er über den Vertrag sprechen will, der Termin steht ohnehin an. Die regelmäßige Rückschau im Rahmen der Begleitung liefert dafür den Stoff.

Die Grenzen kennen. Das Recht hält für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht einigen, zwei Auswege bereit. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann eine Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt der Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB). Die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) steht jedem Teil eines Dauerschuldverhältnisses zu, setzt bei einer Pflichtverletzung aber in der Regel eine Abmahnung oder eine erfolglose Frist zur Abhilfe voraus. Beides sind äußerste Grenzen. Wer sie als Druckmittel für eine Weiterentwicklung benutzt, hat den Weg der Kooperation schon verlassen.

Der typische Fehler

Man besteht auf dem vereinbarten Hammer, obwohl aus dem Nagel längst eine Schraube geworden ist. Offen geschieht das selten. Meist sagt eine Seite nur, man habe es doch so vereinbart, und hält sich an den Wortlaut, während die Wirklichkeit der Zusammenarbeit sich davon entfernt. Der Vertrag wird dann nicht mehr gelebt, sondern gegen die andere Seite verwendet. Auch ständige Anpassung kann schiefgehen: Die Kooperation ändert sich im Alltag laufend, niemand hält die Änderungen fest, und irgendwann weiß keiner mehr, was eigentlich gilt.

Online

Online lässt sich die Weiterentwicklung gut sichtbar machen. Wenn die Vereinbarung im gemeinsamen Arbeitsraum liegt, mit Fassungen und Datum, kann jede Änderung nachvollzogen werden. Vorschläge lassen sich asynchron sammeln und kommentieren, die Entscheidung fällt dann in einem Treffen live online, bei dem alle Beteiligten anwesend sind.

Auf die Form ist zu achten. Die gesetzliche Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf dem Original, die „Nassunterschrift“; ein eingescannter Schriftzug, ein Fax oder ein PDF der unterschriebenen Seite genügen nicht. Ersetzen lässt sie sich durch eine qualifizierte elektronische Signatur (§§ 126, 126a BGB). Für eine nur vertraglich vereinbarte Schriftform genügt dagegen im Zweifel schon die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), und die Textform (§ 126b BGB) ist mit jeder E-Mail erfüllt. Wer ein Änderungsverfahren vereinbart, wählt am besten eine Form, die sich online ohne Umweg erfüllen lässt, und sagt ausdrücklich, welche.

Online gilt auch: Eine Änderung, die nur in einer privaten Nachricht zwischen zwei Beteiligten besprochen wurde, ist für die anderen nicht geschehen. Änderungen gehören in den gemeinsamen Raum.

Recht in dieser Phase

  • Kooperative Klauseln: Änderungsverfahren, Revisions- und Nachverhandlungsklauseln und wie sie formuliert werden, damit sie im Alltag genutzt werden.
  • Kooperation als Rechtsverhältnis: warum dauerhafte Kooperationen auf Anpassung angelegt sind und wie Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) zueinander stehen.
  • Der Kooperationsvertrag: wie eine Vereinbarung ohne Gesellschaft ihre eigene Weiterentwicklung vorsehen kann.

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