Die Frage
Gibt es eine Rechtsform, in der sich Menschen aus mehreren europäischen Staaten zu einem nicht gewinnorientierten Zweck zusammenschließen können, ohne dass einige von ihnen sich einem fremden nationalen Recht unterordnen?
Kurz gesagt
Nein, einen Europäischen Verein gibt es nicht. Ein erster Vorschlag für ein europäisches Vereinsstatut aus den frühen 1990er-Jahren wurde 2005 zurückgezogen. 2023 schlug die Kommission stattdessen eine Richtlinie über grenzüberschreitende europäische Vereine vor (European cross-border association, ECBA). Das Europäische Parlament hat ihr im März 2024 zugestimmt, im Rat kam sie nicht voran, und im Oktober 2025 hat die Kommission angekündigt, den Vorschlag zurückzuziehen.
Die Rechtslage
Die Lücke. Für Unternehmen hat die Europäische Union eigene Formen geschaffen: die Europäische Gesellschaft (SE), die Europäische Genossenschaft (SCE) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die aber nur die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder unterstützen darf. Für Zusammenschlüsse, die einen ideellen Zweck verfolgen, gibt es nichts Vergleichbares. Wer grenzüberschreitend einen Verein gründen will, muss sich für das Recht eines Staates entscheiden.
Darin liegt mehr als ein Verwaltungsaufwand. Die These dieser Seite lautet: Der globalen, nicht gewinnorientierten Kooperation fehlen die Rechtsformen. Staaten kooperieren im Rahmen des Völkerrechts. Für die gewinnorientierte Wirtschaft ist über Jahrzehnte eine Ordnung gewachsen, mit Rechtswahl, Schiedsgerichten und bewährten Rechtsordnungen für internationale Geschäfte. Gemeinschaften ohne Kapitalinteresse müssen sich dagegen nach nationalen Regeln organisieren. Das ist eine Hürde, und es schafft ein Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedern, die mit diesem Recht, dieser Sprache und diesen Behörden vertraut sind, und denen, für die das nicht gilt. Solche Ungleichgewichte sind in einer Kooperation immer auch mögliche Streitpunkte.
Der erste Anlauf. Anfang der 1990er-Jahre legte die Kommission ein Paket vor: Statute für einen Europäischen Verein, eine Europäische Genossenschaft und eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft. Verwirklicht wurde nur die Genossenschaft, 2003 als SCE. Den Vorschlag für den Europäischen Verein zog die Kommission 2005 zurück.
Der Anstoß des Parlaments. Am 17. Februar 2022 forderte das Europäische Parlament die Kommission in einer Entschließung auf, zwei Rechtsakte vorzuschlagen: eine Verordnung, die eine europäische Vereinsform schafft, und eine Richtlinie mit gemeinsamen Mindeststandards für gemeinnützige Organisationen.
Der Richtlinienvorschlag. Die Kommission legte am 5. September 2023 einen anderen Weg vor, den Vorschlag für eine Richtlinie über grenzüberschreitende europäische Vereine (COM(2023) 516). Er schafft keine europäische Rechtsform, sondern verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die ECBA nach einheitlichen Regeln als Form seines nationalen Rechts einzuführen (Art. 3 Abs. 1). Die wichtigsten davon:
- Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet und nicht an Mitglieder verteilt werden (Art. 3 Abs. 2). Das Vermögen bleibt auch bei der Auflösung gebunden (Erwägungsgrund 19).
- Nötig sind mindestens drei Gründungsmitglieder mit Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten. Die ECBA muss außerdem in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein oder sich das zum Ziel setzen (Art. 3 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2).
- Gründen können Unionsbürger, Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union und gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in der Union (Art. 3 Abs. 1).
- Die ECBA erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Registrierung, und alle anderen Mitgliedstaaten erkennen sie ohne weitere Registrierung an (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1). Über den Antrag ist binnen 30 Tagen zu entscheiden (Art. 19 Abs. 1).
- Die ECBA kann ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne aufgelöst zu werden.
Das Verfahren. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 13. März 2024 festgelegt. Im Rat berieten die Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe Gesellschaftsrecht. Der Juristische Dienst des Rates äußerte Zweifel an der Rechtsgrundlage, und Mitgliedstaaten verlangten eine ergänzende Folgenabschätzung. Eine gemeinsame Position des Rates kam nicht zustande. Im Arbeitsprogramm für 2026 vom 21. Oktober 2025 hat die Kommission den Vorschlag unter den Vorhaben aufgeführt, die sie binnen sechs Monaten zurückziehen will (COM(2025) 870, Anhang IV). Mehr als 250 Organisationen der Zivilgesellschaft haben sie im Januar 2026 in einem offenen Brief aufgefordert, davon abzusehen. Ob die Rücknahme inzwischen förmlich vollzogen ist, ließ sich nicht abschließend klären [prüfen].
Was er leisten würde
Eine ECBA würde einmal registriert und überall anerkannt. Eine Gemeinschaft müsste nicht in jedem Staat, in dem sie tätig wird, eine eigene Organisation gründen, und ihre Mitglieder aus verschiedenen Staaten träten einer Form bei, deren Grundregeln überall dieselben sind. Die Vermögensbindung würde für Spender und Förderer sichtbar machen, dass die Mittel dem Zweck dienen.
Zwei Grenzen blieben. Die ECBA wäre im Recht eines bestimmten Mitgliedstaats registriert, sodass die Frage nach dem Heimatrecht nicht verschwände, sondern nur an Gewicht verlöre. Und der Vorschlag ist auf die Union beschränkt. Eine Gemeinschaft mit vielen Mitgliedern außerhalb der EU fände in ihm keinen vollständigen Rahmen, und die Gemeinnützigkeit bliebe eine Frage des nationalen Steuerrechts.
Online
Online-Gemeinschaften sind der klarste Anwendungsfall. Ihre Mitglieder leben verstreut über viele Länder, sie treffen sich live online und arbeiten asynchron zusammen, und einen natürlichen Sitz haben sie nicht. Eine nationale Rechtsform zwingt sie, einen Sitz, ein Recht und eine Registersprache zu wählen, die nur für einen Teil von ihnen die eigenen sind. Wie sich die Mitglieder beraten und abstimmen, lässt sich dagegen schon heute in jeder Satzung für online regeln.
Was man heute tun kann
- Einen nationalen Verein gründen und für Mitglieder aus anderen Staaten öffnen. Der deutsche Verein verlangt keinen Wohnsitz in Deutschland und erlaubt virtuelle Mitgliederversammlungen. Maßgeblich für die Wahl des Staates sind Sprache, Registerpraxis und Steuerrecht.
- Eine Form wählen, die auf internationale Zusammenschlüsse zugeschnitten ist, etwa die belgische AISBL oder den Schweizer Verein. Zur ersten Orientierung siehe Rechtsformen im Vergleich.
- Ein Netz nationaler Vereine unter einem Dachverband bilden, dessen Mitglieder die nationalen Vereine sind. Das verteilt das Gewicht gleichmäßiger, ist aber aufwendiger.
- Die inneren Regeln bewusst international fassen: Arbeitssprachen, Zeitzonen, Fristen, Versammlungen online, Rechtswahl und Streitbeilegung. Dazu Über Grenzen und Konflikte lösen.
In welchen Phasen
- Konzeptionierung der Kooperation: Nach welchem Recht soll sich die Gemeinschaft organisieren?
- Vereinbarung der Kooperation: Satzung, Sprachen und Verfahren für Mitglieder aus vielen Staaten.
- Weiterentwicklung der Kooperation: Wächst die Gemeinschaft über Grenzen, stellt sich die Frage der Form neu.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite gibt den Verfahrensstand wieder, soweit er sich aus öffentlichen Quellen ermitteln ließ. Europäische Gesetzgebungsverfahren ändern sich, und der Stand sollte vor jeder Entscheidung neu geprüft werden.
Stand: 30. September 2026