Die Frage
Wie lässt sich eine Zusammenarbeit vertraglich verfassen, ohne dass die Partner eine Gesellschaft gründen?
Kurz gesagt
Ein Kooperationsvertrag regelt, wie Partner, die selbständig bleiben, an einem gemeinsamen Vorhaben zusammenarbeiten. Das Gesetz kennt ihn nicht als eigenen Vertragstyp. Sein Inhalt ergibt sich aus der Vereinbarung und aus dem allgemeinen Schuldrecht. Wer einen gemeinsamen Zweck vereinbart und sich verpflichtet, ihn zu fördern, kann dabei ungewollt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Ein guter Kooperationsvertrag weiß, auf welcher Seite dieser Grenze er steht.
Die Rechtslage
Formen der Kooperation ohne Gesellschaft
Ein Rahmenvertrag legt die Bedingungen künftiger Einzelverträge fest, etwa Preise, Qualität, Abläufe und Haftung. Die einzelnen Aufträge werden auf seiner Grundlage geschlossen.
Ein Kooperationsvertrag im engeren Sinn verbindet Beiträge mehrerer Partner zu einem Vorhaben, bei dem jeder für seinen Teil verantwortlich bleibt: eine Forschungskooperation, ein gemeinsames Angebot, eine gemeinsam betriebene Plattform.
Ein Konsortialvertrag regelt das Innenverhältnis mehrerer Partner, die gemeinsam gegenüber einem Auftraggeber oder Fördergeber auftreten, etwa in einem geförderten Forschungsprojekt oder einem Großauftrag.
Die Bezeichnung entscheidet nicht, es kommt auf den Inhalt an. Rechtlich ist der Kooperationsvertrag ein Vertrag eigener Art (§ 311 Abs. 1 BGB). Soweit er einzelne Leistungen regelt, gelten die Vorschriften der passenden Vertragstypen, etwa des Werkvertrags oder des Dienstvertrags. Im Übrigen gilt das allgemeine Schuldrecht mit der Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), der Anpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Dazu die Seite Kooperation als Rechtsverhältnis.
Die ungewollte Gesellschaft
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben, ein Name oder ein Registereintrag ebenfalls nicht. Ein Kooperationsvertrag, der einen gemeinsamen Zweck formuliert und Beitragspflichten begründet, erfüllt diese Merkmale leicht.
Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 BGB). Das wird vermutet, wenn ihr Gegenstand der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist (§ 705 Abs. 3 BGB). Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter dann persönlich und unbeschränkt (§ 721 BGB).
Tritt die Kooperation nicht nach außen auf, kann eine nicht rechtsfähige Gesellschaft entstehen, eine Innengesellschaft (§ 740 BGB). Auch sie bringt gesellschaftsrechtliche Folgen mit sich, etwa für Informationsrechte, Kündigung und Auseinandersetzung (§§ 740 bis 740c BGB).
Die Grenze verläuft zwischen Austausch und gemeinsamem Zweck. Im Austauschvertrag verfolgt jeder seine eigenen Interessen, und die Leistung des einen ist Gegenleistung für die des anderen. In der Gesellschaft dienen die Beiträge einem Zweck, der allen gemeinsam ist. Viele Kooperationen liegen dazwischen. Wer keine Gesellschaft will, sollte das nicht nur erklären, sondern auch so gestalten: Jeder handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es gibt keine gemeinsame Kasse und keinen gemeinsamen Auftritt nach außen, und Verträge mit Dritten schließt jeder für sich. Die Klausel „Eine Gesellschaft wird nicht begründet“ hilft bei der Auslegung, entscheidet aber nicht allein. Mehr auf der Seite GbR und eGbR.
Was hineingehört
Die folgenden Punkte bilden das Gerüst, das die meisten Kooperationsverträge brauchen:
- Zweck und Gegenstand: was gemeinsam erreicht werden soll und was nicht. Der Zweck ist Maßstab für die Auslegung und für die Rücksichtnahmepflichten.
- Beiträge: wer was einbringt, ob Arbeit, Geld, Wissen, Rechte oder Zugänge.
- Rollen und Entscheidungen: wer koordiniert, wer worüber entscheidet und wie abgestimmt wird.
- Informationsrechte: was wann mitgeteilt wird und welche Einsicht jeder Partner verlangen kann.
- Kosten und Erlöse: wer welche Kosten trägt und wie Einnahmen verteilt werden.
- Rechte an Ergebnissen: wem die Ergebnisse gehören und wer sie wie nutzen darf, auch nach dem Ende. Ohne Regelung können Partner Miturheber werden und das Werk nur gemeinsam verwerten (§ 8 UrhG).
- Vertraulichkeit: was vertraulich ist und wie lange. Geschäftsgeheimnisse schützt das Gesetz nur, wenn sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG).
- Laufzeit und Ausstieg: Dauer, Kündigung und die Folgen für Unterlagen, Daten, Nutzungsrechte und laufende Arbeiten.
- Streitbeilegung: Eskalation, Mediation, Schiedsgericht oder staatliches Gericht, dazu Konflikte lösen.
- Rechtswahl und Gerichtsstand: Die Parteien können das anwendbare Recht wählen (Art. 3 Rom I-VO). Ohne Wahl gilt bei einem Kooperationsvertrag oft das Recht der engsten Verbindung (Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO), das sich schwer vorhersagen lässt. Dazu Über Grenzen.
Formulierungsbeispiele stehen auf der Seite Kooperative Klauseln.
Kooperation unter Wettbewerbern
Arbeiten Unternehmen zusammen, die auf demselben Markt tätig sind, gilt das Kartellverbot (Art. 101 AEUV, § 1 GWB). Für Forschung und Entwicklung und für Spezialisierung gibt es Gruppenfreistellungsverordnungen (Verordnungen (EU) 2023/1066 und 2023/1067), die Europäische Kommission hat außerdem Leitlinien für horizontale Kooperationen veröffentlicht. Heikel sind vor allem der Austausch sensibler Informationen und Absprachen über Preise, Kunden oder Gebiete. Dazu Wettbewerb und Kooperation.
Online
Viele Kooperationen online beginnen formlos: ein gemeinsamer Arbeitsraum, ein Repository, ein geteiltes Dokument, dann eine gemeinsame Kasse für Server und Werkzeuge. Gerade solche Vorhaben können ohne Absicht zur Gesellschaft werden, erst recht, wenn sie unter einem gemeinsamen Namen auftreten.
Der Kooperationsvertrag selbst ist formfrei und kann online geschlossen werden, per E-Mail oder mit elektronischer Signatur. Einzelne Bestandteile können aber eine Form verlangen, etwa eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist (§ 1031 Abs. 5 ZPO).
Für die Zusammenarbeit online sollte der Vertrag einige Punkte eigens regeln:
- Arbeitsraum und Zugänge: Wer ist Inhaber der Konten und Werkzeuge, wer verwaltet sie, und was geschieht mit Zugängen, wenn ein Partner ausscheidet?
- Kanäle und Reaktionszeiten: Wo wird kommuniziert, und wo werden Entscheidungen verbindlich festgehalten?
- Datenschutz: Legen die Partner gemeinsam fest, wofür und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind sie gemeinsam Verantwortliche und brauchen eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Dazu Daten und Rechte.
- Sitzungen: Ob Sitzungen live online stattfinden können und ob Beschlüsse in Textform genügen, sollte der Vertrag ausdrücklich sagen. Schweigt er, entsteht darüber leicht Streit, gerade wenn es darauf ankommt.
In welchen Phasen
- Konzeption: Hier fällt die Entscheidung zwischen Vertrag und Gesellschaft.
- Vereinbarung: Der Vertrag wird verhandelt und geschlossen.
- Weiterentwicklung: Der Vertrag wird angepasst, wenn die Kooperation wächst.
- Beendigung: Ausstiegs- und Abwicklungsregeln werden praktisch.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite beschreibt Gestaltungsfragen nach deutschem Recht. Ob eine Kooperation im Einzelfall eine Gesellschaft ist, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab.
Stand: 30. September 2026