cooperation.law

Gemeinsam handeln verbindet.

Kooperative Klauseln

Die Frage

Welche Vertragsbestimmungen helfen Partnern, zusammenzuarbeiten, statt nur Leistungen festzulegen?

Kurz gesagt

Kooperative Klauseln regeln die Beziehung: wie informiert, entschieden, geändert, gestritten und beendet wird. Viele von ihnen sprechen aus, was das Gesetz mit Treu und Glauben ohnehin verlangt, und machen es handhabbar. Die Vorschläge unten sind illustrativ. Sie zeigen, worauf es ankommt, und müssen für jede Kooperation angepasst werden.

Die Rechtslage

Präambel

Zweck. Die Präambel hält Ausgangslage, Ziele und gemeinsames Verständnis fest. Sie ist Maßstab für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und zeigt, was Geschäftsgrundlage ist, worauf also beide Seiten ihren Vertrag gebaut haben (§ 313 BGB).

Vorschlag. „Die Partner wollen [Ziel] gemeinsam erreichen. Sie verstehen diesen Vertrag als Rahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit, in der jeder Partner selbständig bleibt.“

Fallstrick. Werbeprosa ohne Gehalt oder eine Präambel, die den folgenden Regeln widerspricht. Die Beschreibung eines „gemeinsamen Zwecks“ kann außerdem für eine GbR sprechen.

Kooperations- und Treueklausel

Zweck. Sie macht die Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und die Kooperationspflicht, die die Rechtsprechung für den Bauvertrag entwickelt hat, ausdrücklich und konkret.

Vorschlag. „Die Partner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie informieren einander unverzüglich über Umstände, die die Zusammenarbeit berühren, und suchen bei Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Lösung nach Ziffer [Eskalation].“

Fallstrick. Eine allgemeine Formel wie „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ bewirkt ohne Verfahren wenig. Zu weit gefasste Treuepflichten, etwa umfassende Wettbewerbsverbote, können kartellrechtlich unzulässig sein.

Informations- und Einsichtsrechte

Zweck. Wer nachsehen kann, muss sich nicht auf Vermutungen verlassen, und wer weiß, dass nachgesehen wird, rechnet sorgfältig. Das Gesetz kennt Auskunftspflichten etwa bei der Geschäftsbesorgung (§ 666 BGB) und in der Gesellschaft (§ 717 BGB). Im Kooperationsvertrag müssen sie vereinbart werden.

Vorschlag. „Jeder Partner kann einmal im Kalenderhalbjahr Einsicht in die Unterlagen über die gemeinsamen Kosten und Erlöse nehmen und dazu eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person hinzuziehen.“

Fallstrick. Konflikte mit Geschäftsgeheimnissen und Datenschutz. Zwischen Wettbewerbern kann der Austausch sensibler Informationen gegen das Kartellrecht verstoßen, dazu Wettbewerb und Kooperation.

Entscheidungsverfahren

Zweck. Es legt fest, wer was entscheidet, mit welcher Mehrheit und in welcher Form.

Vorschlag. „Über [Katalog] entscheidet der Lenkungskreis einstimmig, im Übrigen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können in Sitzungen vor Ort, live online oder in Textform gefasst werden und werden binnen drei Werktagen protokolliert.“

Fallstrick. Einstimmigkeit ohne Weg aus dem Patt. Jede Einstimmigkeitsregel braucht eine Eskalationsklausel.

Änderungsverfahren (Change Request)

Zweck. Änderungswünsche kommen ohnehin; offen ist nur, ob als Antrag oder als Vorwurf. Das Änderungsverfahren gibt den Wünschen einen geordneten Weg, ähnlich wie § 650b BGB für den Bauvertrag.

Vorschlag. „Jeder Partner kann eine Änderung in Textform beantragen. Der andere Partner teilt binnen zehn Werktagen mit, wie sie sich auf Leistung, Zeitplan und Vergütung auswirkt. Die Änderung wird mit Zustimmung beider Partner in Textform wirksam; bis dahin wird nach dem bisherigen Stand gearbeitet.“

Fallstrick. Die gelebte Praxis weicht ab, und Änderungen werden auf Zuruf umgesetzt. Klauseln, die für Änderungen eine bestimmte Form verlangen, verhindern in vorformulierten Verträgen wirksame mündliche Absprachen nicht (§ 305b BGB).

Revisionsklausel

Zweck. Sie sieht eine planmäßige Überprüfung vor, bevor sich Unzufriedenheit anstaut. Sie ist die vorsorgende Form dessen, was § 313 BGB erst in der Krise gewährt.

Vorschlag. „Die Partner überprüfen diesen Vertrag alle zwei Jahre sowie bei [Ereignissen]. Haben sich die Grundlagen der Zusammenarbeit wesentlich verändert, verhandeln sie nach Treu und Glauben über eine Anpassung.“

Fallstrick. Die Pflicht zu verhandeln ist keine Pflicht, sich zu einigen. Zu regeln ist, was bei Nichteinigung geschieht: Kündigungsrecht, Schlichtung oder Entscheidung durch einen Sachverständigen.

Eskalationsklausel

Zweck. Konflikte werden stufenweise nach oben gegeben, bevor Dritte entscheiden.

Vorschlag. „Meinungsverschiedenheiten besprechen zunächst die Projektverantwortlichen. Gelingt binnen zehn Werktagen keine Einigung, befassen sich die Geschäftsleitungen in einem Gespräch vor Ort oder live online damit. Bleibt auch das binnen weiterer zehn Werktage ohne Ergebnis, gilt Ziffer [Mediation].“

Fallstrick. Fehlende Fristen verzögern alles. Gerichtliche Eilverfahren, etwa auf einstweilige Verfügung, sollten von der Klausel ausgenommen sein. Solange verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt, läuft also nicht weiter (§ 203 BGB). Der Vertrag sollte das dennoch ausdrücklich regeln.

Mediationsklausel

Zweck. Die Partner verpflichten sich, vor einem Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation zu versuchen, ein vertrauliches Verfahren mit einem neutralen Mediator (§ 1 MediationsG).

Vorschlag. „Bevor ein Partner ein Gericht oder Schiedsgericht anruft, führen die Partner eine Mediation durch, auf Wunsch eines Partners live online. Können sie sich nicht binnen zwei Wochen auf eine Mediatorin oder einen Mediator einigen, benennt [Stelle] die Person. Jeder Partner kann die Mediation nach der ersten Sitzung beenden.“

Fallstrick. Eine vorzeitig erhobene Klage kann als derzeit unzulässig abgewiesen werden, wenn sich die Gegenseite auf die Klausel beruft (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XII ZR 165/06, zu einer Schlichtungsklausel). Unklare Formulierungen wie „sollen versuchen“ erzeugen Streit über den Streit.

Schiedsklausel

Zweck. Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle der staatlichen Gerichte, endgültig, vertraulich und international gut vollstreckbar. Dazu Konflikte lösen.

Vorschlag. „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der [Institution] unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Schiedsort ist [Ort], Verfahrenssprache [Sprache]. Mündliche Verhandlungen können als Videoverhandlung stattfinden.“

Fallstrick. Die Form. Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung in einem unterzeichneten Dokument oder in gewechselten Schreiben oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis sicherstellen. Ist ein Verbraucher beteiligt, verlangt § 1031 Abs. 5 ZPO eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde, also Nassunterschriften auf dem Original, nicht eingescannte Schriftzüge; sie kann elektronisch nach § 126a BGB ersetzt werden. Sie darf keine anderen Vereinbarungen enthalten, es sei denn, sie ist notariell beurkundet. Der Regierungsentwurf vom Juni 2026 will § 1031 Abs. 1 ZPO technikoffen fassen; der Bundesrat hat am 25. September 2026 dazu Stellung genommen. Wer sich vor einem staatlichen Gericht auf die Schiedsvereinbarung berufen will (Schiedseinrede), muss das vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache tun (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

Ausstieg und Abwicklung

Zweck. Ein geordnetes Ende schützt die Beziehung und oft auch die künftige Zusammenarbeit.

Vorschlag. „Jeder Partner kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Begonnene Arbeitspakete werden abgeschlossen. Unterlagen, Daten und Zugänge des anderen Partners werden binnen 30 Tagen zurückgegeben oder gelöscht.“

Fallstrick. Vergessen werden oft die Rechte an Ergebnissen nach dem Ausstieg, die Verwaltung gemeinsamer Konten und Werkzeuge und die Frage, wem die Kundenbeziehungen gehören.

Rechte an gemeinsamen Ergebnissen und Creative-Commons-Lizenzen

Zweck. Die Klausel klärt, wem Ergebnisse gehören und wer sie nutzen darf. Ohne Regelung können die Partner Miturheber sein und das Werk nur gemeinsam verwerten. Das Gesetz verlangt dabei selbst Kooperation: Ein Miturheber darf seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), eingeräumt werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG).

Vorschlag. „Jeder Partner erhält an den gemeinsamen Ergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Die Partner veröffentlichen [Ergebnisse] unter der Lizenz CC BY 4.0.“

Fallstrick. Eine Creative-Commons-Lizenz lässt sich für bereits verbreitete Exemplare nicht zurücknehmen. Alle Beteiligten, auch Beschäftigte und freie Mitarbeitende, müssen die nötigen Rechte eingeräumt haben. Für Software rät Creative Commons selbst zu Lizenzen, die eigens für Software geschaffen sind.

Wo das Gesetz nachjustiert: § 32a UrhG

Zweck. § 32a UrhG, der sogenannte Bestseller-Paragraph, ist eine gesetzliche Fairnessregel. Es kann sich zeigen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen unverhältnismäßig niedrig ist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes. Dann kann der Urheber eine Vertragsänderung verlangen, die ihm eine weitere angemessene Beteiligung gewährt (§ 32a Abs. 1 UrhG). Der Anspruch richtet sich auch gegen Dritte in der Lizenzkette (§ 32a Abs. 2 UrhG). Auf ihn kann im Voraus nicht verzichtet werden (§ 32a Abs. 3 UrhG). Bis Juni 2021 verlangte das Gesetz ein „auffälliges Missverhältnis“.

Für die Gestaltung. Die Vorschrift zeigt, dass das Recht eine Kooperation nicht nur bei Vertragsschluss beurteilt, sondern über ihre ganze Dauer. Eine Beteiligung am Erfolg, von Anfang an vereinbart, nimmt diesen Gedanken auf.

Fallstrick. Eine Pauschalvergütung („Buy-out“) schließt den Anspruch nicht aus.

Online

Für Kooperationen, die ganz oder teilweise online stattfinden, lohnen einige Ergänzungen: Mitteilungen in Textform (§ 126b BGB) statt Schriftform, wo das Gesetz nichts anderes verlangt; Sitzungen und Beschlüsse live online ausdrücklich zulassen; Regeln über Aufzeichnungen; Inhaberschaft und Verwaltung gemeinsamer Arbeitsräume; bei Partnern in verschiedenen Zeitzonen Fristen in Werktagen eines benannten Ortes. Mediation und Schiedsverfahren lassen sich vollständig online durchführen.

In welchen Phasen

Grenzen dieser Darstellung

Die Formulierungen sind illustrativ und auf deutsches Recht bezogen. In vorformulierten Verträgen gelten zusätzlich die Grenzen der §§ 305 ff. BGB.

Stand: 30. September 2026