Die Frage
Was schulden Gesellschafter einander? Und wie verfassen sie ihre Zusammenarbeit so, dass sie Meinungsverschiedenheiten, Stillstand und den Abschied eines Beteiligten übersteht?
Kurz gesagt
Gesellschafter sind einander zur Treue verpflichtet: Sie müssen bei allem, was die Gesellschaft betrifft, auf deren Interessen und die der anderen Rücksicht nehmen. Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag ordnet die Gesellschaft, eine Gesellschaftervereinbarung kann daneben regeln, was nur die Beteiligten persönlich bindet. Für Pattsituationen hält das Gesetz kein Verfahren bereit, sie müssen vorher vertraglich gelöst werden. Ob die Regeln halten, zeigt sich beim Eintritt und beim Ausscheiden.
Die Rechtslage
Die Beispiele stammen vor allem aus GmbH, GbR und Verein. Die Gedanken gelten für alle Gesellschaftsformen.
Treuepflicht als Kooperationspflicht
Die gesellschafterliche Treuepflicht steht in keinem Gesetz, sie ist von der Rechtsprechung entwickelt und seit Langem anerkannt. Sie gilt in Personen- und Kapitalgesellschaften, zwischen den Gesellschaftern ebenso wie gegenüber der Gesellschaft. Ihre Stärke hängt von der Struktur ab: In einer kleinen GbR, in der jeder mitarbeitet, reicht sie weiter als unter den Aktionären einer Publikumsgesellschaft.
Meist wirkt die Treuepflicht als Grenze. Wer abstimmt, darf sein Stimmrecht nicht gegen den gemeinsamen Zweck einsetzen, und wer eine Geschäftschance der Gesellschaft erkennt, darf sie nicht still für sich nutzen. Ausnahmsweise begründet sie auch eine Pflicht zu handeln, etwa zur Zustimmung zu einer Maßnahme, die für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlich ist und den Einzelnen zumutbar trifft (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08, „Sanieren oder Ausscheiden“).
Darin liegt der Kern: Die Treuepflicht ist die Rechtsform der Einsicht, dass man mit der Gründung nicht nur einen Vertrag geschlossen, sondern ein gemeinsames Handeln begonnen hat. Sie macht aus Mitinhabern Kooperationspartner.
Gesellschaftervereinbarung neben der Satzung
Die Satzung einer GmbH liegt beim Handelsregister offen, bindet auch künftige Gesellschafter und lässt sich nur mit Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung ändern (§ 53 GmbHG). Vieles, was Gesellschafter untereinander regeln wollen, gehört dort nicht hin oder soll nicht öffentlich sein. Dafür gibt es die Gesellschaftervereinbarung, einen schuldrechtlichen Vertrag neben der Satzung.
Typische Inhalte sind Stimmbindungen, Vorkaufs-, Mitverkaufs- und Mitnahmerechte, Mitarbeits- und Wettbewerbspflichten, Informationswege und die Auflösung von Pattsituationen. Enthält die Vereinbarung eine Pflicht zur Abtretung von GmbH-Anteilen, bedarf sie der notariellen Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
Der Preis der Trennung ist, dass zwei Ordnungen auseinanderlaufen können. Die Vereinbarung bindet nur, wer sie unterschrieben hat. Ob ein Beschluss angreifbar ist, der gegen eine von allen Gesellschaftern geschlossene Vereinbarung verstößt, wird nicht einheitlich beantwortet [prüfen]. Sicherer ist es, beide Texte aufeinander abzustimmen und bei jedem Gesellschafterwechsel den Beitritt zur Vereinbarung vorzusehen.
In der GbR ist der Gesellschaftsvertrag selbst die Vereinbarung der Gesellschafter. Im Verein ordnet die Satzung das Verhältnis der Mitglieder, Nebenabreden spielen dort kaum eine Rolle.
Informationsrechte
Der GmbH-Gesellschafter kann von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften verlangen (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Verweigert werden darf das nur bei drohendem Missbrauch zu gesellschaftsfremden Zwecken und nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses; die Satzung kann davon nicht abweichen (§ 51a Abs. 2 und 3 GmbHG).
Für die GbR regelt seit dem 1. Januar 2024 § 717 BGB die Informationsrechte. Jeder Gesellschafter darf die Unterlagen einsehen und Auszüge anfertigen und ergänzend Auskunft verlangen (Abs. 1). Vertragliche Beschränkungen gelten nicht, soweit die Information zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung. Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen von sich aus die erforderlichen Nachrichten geben (Abs. 2).
Pattsituationen und ihre Auflösung
In einer GmbH mit zwei gleich beteiligten Gesellschaftern bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung, in der GbR genügt nach dem Gesetz ein einziges Nein (§ 714 BGB). Beides kann eine Gesellschaft lähmen. Das Gesetz bietet am Ende nur den Ausweg der Auflösung, bei der GmbH etwa durch Auflösungsklage aus wichtigem Grund (§ 61 GmbHG). Deshalb gehört eine Stufenfolge in den Vertrag:
- Eskalationsstufen: erneute Beratung mit Frist, dann Gespräch auf höherer Ebene oder im Beirat.
- Mediation: ein strukturiertes Verfahren mit neutraler Begleitung (siehe Konflikte lösen).
- Schiedsklausel: Entscheidung durch ein Schiedsgericht. Für Beschlussmängelstreitigkeiten muss die Klausel besondere Anforderungen erfüllen, damit alle Gesellschafter beteiligt werden können (BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, „Schiedsfähigkeit II“, für Personengesellschaften BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 13/21).
- Ankaufsverfahren: Beim sogenannten Russian Roulette nennt ein Gesellschafter einen Preis, und der andere muss entweder zu diesem Preis verkaufen oder zu demselben Preis kaufen. Beim Texas Shoot-out geben beide Angebote ab, und das höhere gewinnt. Die Bezeichnungen werden nicht einheitlich verwendet.
Ankaufsverfahren lösen den Stillstand zuverlässig, aber um den Preis der Trennung. Ihr Risiko liegt in ungleicher Finanzkraft: Wer den Kaufpreis nicht aufbringen kann, muss verkaufen, auch zu einem niedrigen Preis. Das OLG Nürnberg hat eine solche Klausel nicht als sittenwidrig angesehen, aber auf die Gefahr des Missbrauchs durch einen überlegenen Gesellschafter hingewiesen (Urteil vom 20. Dezember 2013 – 12 U 49/13). Wer sie vereinbart, sollte auch regeln, wann sie ausgelöst werden darf und wie lange die Finanzierung Zeit hat.
Eintritt und Ausscheiden
Die Abtretung von GmbH-Anteilen kann die Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter binden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Die Einziehung eines Anteils setzt eine Grundlage in der Satzung voraus (§ 34 GmbHG). In der GbR bedarf die Übertragung eines Anteils der Zustimmung der anderen (§ 711 Abs. 1 BGB). Tod, Kündigung oder Ausschließung führen seit 2024 grundsätzlich zum Ausscheiden, nicht mehr zur Auflösung (§ 723 Abs. 1 BGB), und der Ausscheidende hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung (§ 728 Abs. 1 BGB). Im Verein ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar (§ 38 BGB), der Austritt ist stets möglich (§ 39 BGB).
Zwei Grenzen gelten allgemein. Ein Recht, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund hinauszukündigen, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB). Und Abfindungsbeschränkungen dürfen nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert des Anteils stehen.
Online
Gesellschafter leben heute oft in mehreren Ländern. Das verlangt Sorgfalt an drei Stellen.
Erstens die Beschlüsse. In der GmbH können Versammlungen fernmündlich oder mittels Videokommunikation stattfinden, wenn alle Gesellschafter in Textform zustimmen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Ganz ohne Versammlung kann beschlossen werden, wenn alle in Textform mit dem Beschluss oder der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Die GbR ist in der Form frei. Einzelheiten stehen unter Beschließen und Versammeln.
Zweitens die Information. Ein gemeinsamer Datenraum, in dem Verträge, Zahlen und Protokolle für alle Gesellschafter bereitliegen, erfüllt Informationsrechte, bevor sie geltend gemacht werden müssen. Das ist mehr als Technik: Wer nicht fragen muss, muss auch nicht misstrauen.
Drittens das Recht. Wer an verschiedenen Orten lebt, sollte klären, welches Recht für die Gesellschaftervereinbarung gilt und wo gestritten wird. Das Gesellschaftsstatut folgt eigenen Regeln (siehe Über Grenzen).
In welchen Phasen
- Konzeption und Vereinbarung: Hier entstehen Satzung und Gesellschaftervereinbarung.
- Durchführung: Treuepflicht und Informationsrechte prägen den Alltag.
- Konfliktbearbeitung: Die Stufen der Pattauflösung greifen.
- Beendigung: Ausscheiden, Abfindung, Ankauf.
Weiterlesen: Geschäftsführung als Kooperation · Gesellschafter und Geschäftsführung
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite beschreibt deutsches Recht in Grundzügen, vor allem für GmbH, GbR und Verein. Für OHG, KG, AG und Genossenschaft gelten teils abweichende Regeln, und jede Gestaltung hängt vom Einzelfall ab.
Stand: 30. September 2026