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Gemeinsam handeln verbindet.

Werkvertrag

Die Frage

Was bedeutet es für die Zusammenarbeit, wenn nicht Arbeit, sondern ein Ergebnis geschuldet ist?

Kurz gesagt

Im Werkvertrag verspricht der Unternehmer einen Erfolg, nicht nur ein Bemühen (§ 631 BGB). Dieser Erfolg entsteht aber selten ohne den Besteller: Er muss Anforderungen klären, Informationen liefern, Zwischenstände prüfen und das Werk am Ende abnehmen. Das Gesetz berücksichtigt dieses Zusammenwirken, von der Mitwirkung (§ 642 BGB) über die Abnahme (§ 640 BGB) bis zum Vorrang der Nacherfüllung: Bei Mängeln bekommt der Unternehmer zuerst Gelegenheit, das Werk selbst in Ordnung zu bringen.

Die Rechtslage

Erfolg gegen Vergütung

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB). Dazu gehören der maßgefertigte Schrank ebenso wie ein Gutachten, eine Website oder eine eigens entwickelte Software.

Vom Dienstvertrag unterscheidet sich der Werkvertrag dadurch, wer das Risiko des Erfolgs trägt. Beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit vergütet, beim Werkvertrag das Ergebnis. Wer bewegliche Sachen herstellt und liefert, unterliegt dagegen im Grundsatz dem Kaufrecht (§ 650 Abs. 1 BGB).

Die erste gemeinsame Handlung ist die Beschreibung des Werks. Je genauer Besteller und Unternehmer sich darüber verständigen, was entstehen soll, desto weniger Streit gibt es später über Mängel. Wo die Anforderungen erst im Laufe der Arbeit entstehen, wie in der agilen Softwareentwicklung, passt das Modell des fest beschriebenen Werks nur bedingt. Ob solche Projekte Werk- oder Dienstverträge sind, ist umstritten. Umso wichtiger ist, dass der Vertrag regelt, wie Anforderungen festgelegt und geändert werden. Dazu das Änderungsverfahren auf der Seite Kooperative Klauseln.

Mitwirkung des Bestellers

Viele Werke brauchen Handlungen des Bestellers: Zugänge, Daten, Pläne, Entscheidungen, Freigaben. Ist eine solche Handlung erforderlich und kommt der Besteller durch ihr Unterlassen in Annahmeverzug, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Annahmeverzug heißt vereinfacht: Der Unternehmer hat seine Leistung angeboten, kann sie aber wegen des Bestellers nicht erbringen. Er kann außerdem eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und erklären, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung ausbleibt. Nach Fristablauf gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 BGB).

Die Mitwirkung ist nach dem Gesetz im Grundsatz eine Obliegenheit, keine einklagbare Pflicht. Das kann der Vertrag ändern. Für den Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus eine allgemeine Pflicht zur Kooperation angenommen (BGH, Urt. v. 28.10.1999 – VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89). Außerdem verpflichtet § 650b BGB die Parteien, bei Änderungswünschen Einvernehmen anzustreben. Mehr auf der Seite Kooperation als Rechtsverhältnis.

Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Abnahme heißt: Der Besteller billigt das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß.

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Außerdem geht das Risiko, dass das Werk zufällig untergeht oder beschädigt wird, auf den Besteller über (§ 644 BGB). Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

Mit der Abnahme verschiebt sich außerdem die Beweislast: Von da an muss grundsätzlich der Besteller beweisen, dass das Werk mangelhaft ist. Deshalb lohnt es, das Werk vor der Abnahme gemeinsam durchzugehen. Wer zusammen geprüft hat, streitet später seltener darüber, was geliefert wurde.

Mängel und der Vorrang der Nacherfüllung

Das Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 633 BGB). Ist es mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen, zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 634 BGB).

Diese Rechte stehen nicht gleichrangig nebeneinander. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung setzen grundsätzlich voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 637, 636, 323, 281 BGB). Das Gesetz gibt dem Unternehmer also zuerst die Gelegenheit, das Werk doch noch vertragsgemäß herzustellen. Wie er nacherfüllt, durch Beseitigung des Mangels oder durch ein neues Werk, wählt er selbst (§ 635 Abs. 1 BGB). Wer das Werk geschaffen hat, soll auch entscheiden, wie es zu reparieren ist.

Kündigung

Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen. Der Unternehmer behält dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB). Beide Seiten können aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar ist (§ 648a BGB).

Online

Softwareentwicklung wird heute oft vollständig online erbracht. Ob sie Gegenstand eines Werkvertrags ist, hängt davon ab, was geschuldet ist (siehe oben). Zusammengearbeitet wird in Repository, Ticketsystem und Videogespräch, oft ohne dass sich die Beteiligten je vor Ort begegnen.

Mitwirkung. Online hängt die Arbeit oft an Dingen, die nur der Besteller geben kann. Zugänge, Testdaten und erreichbare Ansprechpartner sind Mitwirkungshandlungen. Fehlen sie, sollte der Unternehmer das zeitnah und nachvollziehbar mitteilen, denn er muss im Streit den Annahmeverzug darlegen.

Abnahme. Die Abnahme kann per E-Mail oder in einem gemeinsamen Protokoll erklärt werden. Sie kann auch schlüssig erfolgen, etwa wenn der Besteller die Software nach einer Prüfzeit produktiv nutzt, ohne Mängel zu rügen. Klarer ist ein vereinbartes Abnahmeverfahren mit Testumgebung, Testfällen und Frist.

Verbraucher. Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, digitale Inhalte herzustellen oder einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen, gelten besondere Regeln. Die §§ 633 bis 639 BGB über Mängel und § 640 BGB über die Abnahme sind dann nicht anzuwenden (§ 650 Abs. 2 BGB). An ihre Stelle treten die Vorschriften über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB).

Beratung online. Auch Beratung kann ein Werk sein, wenn ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist, etwa ein Gutachten oder ein Konzept. Wird dagegen die Beratung als Tätigkeit geschuldet, gelten die Regeln des Dienstvertrags.

In welchen Phasen

  • Konzeption: Das Werk wird beschrieben, und die Mitwirkung des Bestellers wird geplant.
  • Vereinbarung: Leistungsbeschreibung, Abnahmeverfahren und Änderungsverfahren werden festgelegt.
  • Durchführung: Mitwirkung und Information entscheiden über den Fortgang.
  • Konfliktbearbeitung: Die Nacherfüllung ist der erste Weg aus dem Streit über Mängel.
  • Beendigung: Abnahme oder Kündigung schließen die Zusammenarbeit ab.

Grenzen dieser Darstellung

Die Seite beschreibt die Grundzüge des Werkvertragsrechts im BGB. Für Bauverträge, Verbraucherbauverträge und Architektenverträge gelten zusätzliche Vorschriften (§§ 650a ff. BGB), die hier nicht dargestellt sind.

Stand: 30. September 2026