Die Frage
Welche Rechtsform passt zu einer Kooperation, und was kann die Form überhaupt leisten?
Kurz gesagt
Die Rechtsform ist der Rahmen, gelingen muss die Zusammenarbeit darin. Wer gemeinsam handelt, hat oft schon eine Rechtsform, bevor er eine wählt: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Jede andere Form entscheidet vor allem über drei Dinge, nämlich wer haftet, wie entschieden wird und wie man wieder auseinandergeht. Für Gemeinschaften ohne Gewinnabsicht, deren Mitglieder in mehreren Ländern leben, ist das Angebot schmaler, als man erwarten würde.
Die Rechtslage
Das deutsche Recht stellt eine begrenzte Zahl von Gesellschaftsformen zur Verfügung. Neue Formen kann man nicht erfinden, innerhalb jeder Form aber vieles gestalten. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Grundregeln, von denen Gesellschaftsvertrag oder Satzung oft abweichen.
| Form | geeignet für | Haftung | Entscheidungen | Zusammenarbeit der Organe | online beschließen | Ausstieg | Publizität | Gründungsaufwand |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kooperationsvertrag (keine Gesellschaft) | Austausch auf Dauer, Projekte ohne gemeinsamen Zweck im Rechtssinn | jede Partei für ihre eigenen Pflichten | nach Vertrag, sonst nur einvernehmlich | keine Organe; Gremien nach Vertrag | frei vereinbar | Kündigung nach Vertrag, aus wichtigem Grund stets (§ 314 BGB) | keine | gering, formfrei; Vorsicht: bei gemeinsamem Zweck liegt schnell eine GbR vor |
| GbR | kleine Vorhaben, Netzwerke, Bürogemeinschaften | Gesellschaft und alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt (§ 721 BGB) | einstimmig (§ 714 BGB), Mehrheit vereinbar | alle führen gemeinsam die Geschäfte (§ 715 BGB) | formfrei, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt | Kündigung mit drei Monaten zum Jahresende; die Gesellschaft besteht fort (§§ 723, 725 BGB) | keine | keiner; Vertrag formfrei |
| eGbR | GbR mit Grundbesitz oder GmbH-Anteilen, auf Dauer angelegte Vorhaben | wie GbR | wie GbR | wie GbR | wie GbR | wie GbR; Ausscheiden wird eingetragen | Gesellschaftsregister (§ 707 BGB) | Anmeldung durch alle Gesellschafter, öffentlich beglaubigt |
| OHG / KG | Handelsgewerbe; seit 2024 auch freie Berufe, soweit das Berufsrecht es zulässt (§ 107 Abs. 1 HGB) | persönlich, unbeschränkt; Kommanditisten nur bis zur Haftsumme (§§ 171, 172 HGB) | einstimmig, Mehrheit vereinbar | Gesellschafter führen die Geschäfte, in der KG die Komplementäre | formfrei, soweit vereinbart | Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres; die Gesellschaft besteht fort (§§ 130, 132 HGB) | Handelsregister | Anmeldung, öffentlich beglaubigt |
| Verein (e.V.) | ideelle Zwecke, Gemeinschaften mit wechselnden Mitgliedern | nur das Vereinsvermögen; ohne Eintragung haftet, wer handelt (§ 54 Abs. 2 BGB) | Mitgliederversammlung, Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 BGB); Satzungsänderung drei Viertel (§ 33 BGB) | Vorstand vertritt (§ 26 BGB), Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien | hybride und virtuelle Versammlung (§ 32 Abs. 2 BGB); ohne Versammlung nur mit Zustimmung aller in Textform (§ 32 Abs. 3 BGB) | Austritt, Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre (§ 39 BGB) | Vereinsregister | Satzung, sieben Mitglieder zur Eintragung (§ 56 BGB), Anmeldung öffentlich beglaubigt |
| Genossenschaft (eG) | gemeinsamer Geschäftsbetrieb, der den Mitgliedern dient (§ 1 GenG) | nur das Vermögen der eG (§ 2 GenG); Nachschüsse nur nach Satzung | Generalversammlung, jedes Mitglied eine Stimme (§ 43 Abs. 3 GenG) | Vorstand leitet, Aufsichtsrat überwacht; bei bis zu 20 Mitgliedern schlanker (§§ 9, 24 GenG) | vor Ort, virtuell, hybrid oder gestreckt (§ 43b GenG) | Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 65 GenG) | Genossenschaftsregister, Pflichtprüfung (§ 53 GenG) | mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG), Mitgliedschaft im Prüfungsverband (§ 54 GenG) |
| SCE (Europäische Genossenschaft) | Genossenschaft mit Mitgliedern aus mehreren EU-Staaten | nur das Vermögen der SCE | jedes Mitglied eine Stimme, begrenzte Ausnahmen (Art. 59 VO (EG) Nr. 1435/2003) | dualistisch oder monistisch (Art. 36 der Verordnung) | nach dem Recht des Sitzstaats [prüfen] | nach Satzung und Recht des Sitzstaats | Register des Sitzstaats | hoch: Mitglieder aus mindestens zwei Staaten, mindestens 30.000 Euro Kapital (Art. 2, 3 der Verordnung) |
| GmbH / UG | Gemeinschaftsunternehmen, Joint Venture | nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) | Mehrheit nach Geschäftsanteilen (§ 47 GmbHG); Satzungsänderung drei Viertel, notariell (§ 53 GmbHG) | Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG) | per Video, wenn alle in Textform zustimmen; Umlaufverfahren (§ 48 GmbHG) | Verkauf des Anteils, notariell (§ 15 GmbHG); Austritt nur aus wichtigem Grund | Handelsregister, Gesellschafterliste, Jahresabschluss | notarielle Gründung, auch per Video; Stammkapital 25.000 Euro, bei der UG ab 1 Euro |
| AG | große Vorhaben, Kapital vieler Beteiligter | nur das Gesellschaftsvermögen | Hauptversammlung nach Kapital | Vorstand leitet eigenverantwortlich (§ 76 AktG), Aufsichtsrat überwacht | virtuelle Hauptversammlung, wenn die Satzung es vorsieht (§ 118a AktG) | Verkauf der Aktien | Handelsregister, umfangreiche Pflichten | hoch; Grundkapital 50.000 Euro (§ 7 AktG) |
Wie man die Tabelle liest
Haftung und Entscheidung gehören zusammen. In der GbR haften alle mit ihrem ganzen Vermögen, deshalb entscheiden auch alle, und zwar einstimmig. Wo die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, treten Mehrheit und Organe an die Stelle des Einvernehmens. Wer eine Mehrheitsklausel in eine GbR schreibt, sollte wissen, dass er damit andere über sein Privatvermögen mitentscheiden lässt.
Köpfe oder Kapital. Verein und Genossenschaft zählen Personen, GmbH und AG zählen Anteile. Das prägt die Kultur einer Gemeinschaft mehr als jede Präambel. Wo jede Stimme gleich viel gilt, muss man Mehrheiten durch Überzeugung gewinnen.
Der Ausstieg wird unterschätzt. Wie jemand geht, was er mitnimmt und ob die Gemeinschaft ohne ihn weiterbesteht, entscheidet oft darüber, ob ein Konflikt beherrschbar bleibt. Die Kündigung eines Gesellschafters führt grundsätzlich zu seinem Ausscheiden und nicht zur Auflösung, in der OHG schon seit 1998, in der GbR seit dem 1. Januar 2024.
Die Wahl ist nicht endgültig. Eine GbR wird durch Eintragung zur eGbR, durch ein Handelsgewerbe zur OHG. Ein Verein kann sich nach dem Umwandlungsgesetz in eine Genossenschaft oder eine GmbH umwandeln. Die Form kann mit der Kooperation wachsen.
Online
Alle Formen erlauben heute, online zu beschließen, aber unter verschiedenen Voraussetzungen: in der GbR formfrei, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, im Verein nach § 32 Abs. 2 BGB, in der GmbH ohne Satzungsregel nur mit Zustimmung aller in Textform (§ 48 Abs. 1 GmbHG), in der Genossenschaft nach Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 43b Abs. 6 GenG). Auch gründen kann man online: Der GmbH-Vertrag lässt sich per Video beurkunden (§ 2 Abs. 3 GmbHG), Registeranmeldungen lassen sich per Video beglaubigen (§ 12 Abs. 1 HGB, § 77 Abs. 2 BGB). Mehr dazu unter Beschließen und Versammeln.
Kooperation im Innern
Die Spalte „Zusammenarbeit der Organe“ zeigt nur das gesetzliche Gerüst. Ob Gesellschafter einander vertrauen, ob eine Geschäftsführung als Kollegium arbeitet und ob Berichte ankommen, regelt keine Rechtsform von selbst. Davon handeln die Seiten Gesellschafter untereinander, Geschäftsführung als Kooperation und Gesellschafter und Geschäftsführung.
Für internationale Gemeinschaften
Der deutsche Verein mit Mitgliedern im Ausland. Das Vereinsrecht verlangt weder eine Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in Deutschland. Der Satzungssitz muss im Inland liegen, und das Registergericht verhandelt auf Deutsch. Die Anmeldung kann der Vorstand per Video beglaubigen lassen. Wer die Gemeinnützigkeit anstrebt und seine Zwecke im Ausland verwirklicht, muss den Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO beachten. Einzelheiten stehen auf der Seite Verein.
Zur Orientierung: Formen anderer Rechtsordnungen. Die folgenden Hinweise beschreiben nur, was diese Formen typischerweise ausmacht. Sie beanspruchen keine Beratung zu fremdem Recht.
- Der Schweizer Verein (Art. 60 ff. ZGB) erlangt Rechtspersönlichkeit ohne Registereintragung, sobald die Statuten den Willen erkennen lassen, als Körperschaft zu bestehen. Viele internationale Sportverbände sind so organisiert.
- Die belgische AISBL (association internationale sans but lucratif) ist auf internationale gemeinnützige Zusammenschlüsse zugeschnitten und bei europäischen Netzwerken in Brüssel verbreitet. Ihre Gründung ist formgebundener als die eines deutschen Vereins [prüfen].
- Eine US-Nonprofit-Corporation entsteht nach dem Recht eines Bundesstaats. Die Steuerbefreiung nach Section 501(c)(3) Internal Revenue Code ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Spender in den USA sitzen.
Welches Recht auf die Beziehungen der Mitglieder anwendbar ist und wo gestritten wird, behandelt die Seite Über Grenzen.
In Entwicklung
- Europäischer Verein: Die Kommission hatte 2023 eine Richtlinie über grenzüberschreitende europäische Vereine vorgeschlagen und im Oktober 2025 angekündigt, sie zurückzuziehen.
- Verantwortungseigentum: Im März 2026 haben Justiz- und Finanzministerium ein Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt.
In welchen Phasen
- Konzeptionierung der Kooperation: Hier fällt die Wahl der Form, bevor sie sich von selbst ergibt.
- Vereinbarung der Kooperation: Gesellschaftsvertrag oder Satzung legen fest, wie die Form gelebt wird.
- Weiterentwicklung der Kooperation: Wächst die Kooperation, kann ein Formwechsel angezeigt sein.
- Beendigung der Kooperation: Ausscheiden, Abfindung und Nachhaftung hängen von der Form ab.
Grenzen dieser Darstellung
Die Tabelle gibt die gesetzlichen Grundregeln wieder und vereinfacht sie. Steuerrecht, Mitbestimmung und Berufsrecht bleiben außer Betracht.
Stand: 30. September 2026