Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist im deutschen Schuldrecht ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Beim Dienstvertrag wird in Abgrenzung zum Werkvertrag der Dienst und nicht der Erfolg geschuldet.

Der Dienstvertrag ist im BGB geregelt. Dienstverträge werden häufig als Arbeitsverträge, Behandlungsverträge und der Geschäftsbesorgungen abgeschlossen. Viele Vertragsmischformen enthalten Elemente eines Dienstvertrages (etwa der Beherbergungsvertrag für den Hotelservice).

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Vertragsparteien sind der Dienstberechtigte (Gläubiger der Dienstleistung) und der Dienstverpflichtete (Schuldner). Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete selbständige Dienste, also eine selbständige Tätigkeit.

In Abgrenzung zum Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung (Bemühung), aber keinen Erfolg. Daneben grenzt sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch die Gestaltung als Dauerschuldverhältnis ab. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über eine Kündigung vorzunehmen.

Problematisch ist die Abgrenzung in der Regel auch zum Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). In § 613 BGB wird bestimmt, dass die Dienste im Zweifel in Person zu leisten sind und nicht übertragbar.

Das Dienstverhältnis endet gemäß § 620 Abs. 1 BGB mit Zeitablauf, unbefristete Arbeitsverhältnisse unterliegen den Kündigungsfristen der §§ 621 BGB und § 622 BGB.

Für Online-Dienstverträge gilt die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – ODR-Verordnung). Anbieter, die einen Dienstvertrag online mit Verbrauchern schließen, müssen auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform angeben.

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