Auch Gegner kooperieren. Darin liegt die Möglichkeit, über das bloße Nicht-Kämpfen hinauszukommen.
Eine Leiter als Denkhilfe
Um Ordnungen zwischen Gegnern zu beschreiben, verwendet der Autor dieser Seite eine einfache Heuristik, die Leiter der globalen Ordnung. Sie ist eine Denkhilfe, kein wissenschaftliches Modell.
- Stufe 3: positiver Frieden, eine kooperative und gerechte Ordnung
- Stufe 2: negativer Frieden, keine organisierte Gewalt, das rechtliche Minimum
- Stufe 1: begrenzter, hybrider Konflikt unterhalb der Schwellen offener Gewalt
- Stufe 0: totaler Krieg
- darunter der Abgrund: systemischer Zusammenbruch und unumkehrbare Vernichtung
Die Leiter ist für Staaten gedacht, aber ihre Struktur kehrt im Kleinen wieder. Auch zwei Gesellschafter, die nur noch über Anwälte miteinander sprechen, leben im negativen Frieden: Sie schaden einander nicht offen und halten sich an die Regeln, aber sie handeln nicht mehr gemeinsam.
Zwischen Staaten soll vor allem das Völkerrecht den Abstieg verhindern, mit dem Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta), dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerstrafrecht. cooperation.law fragt nach dem anderen Weg, dem Aufstieg von Stufe 2 zu Stufe 3: Wie kommen Akteure, die einander nicht trauen, über das rechtliche Minimum hinaus zu einer Zusammenarbeit?
Drei Grade
Kooperation heißt auf dieser Website, dass die Ziele der anderen die eigenen mitformen. Unter Gegnern geschieht das zunächst nur in schwacher Form. Es hilft, drei Grade zu unterscheiden.
- Zurückhaltung auf Gegenseitigkeit. Man schadet dem anderen weniger, als man könnte, solange er es ebenso hält. Schon hier begrenzt das Ziel des anderen, zu überleben oder sein Gesicht zu wahren, das eigene.
- Streit nach gemeinsamen Regeln. Man bleibt Gegner, aber man streitet nach Regeln, die beide anerkennen: im Wettbewerb, im Prozess, in der Tarifverhandlung, selbst im Krieg. Die Regeln gehören keinem allein.
- Gemeinsames Handeln auf ein Drittes hin. Die Gegner tun etwas zusammen, das beide brauchen: eine Tatsache klären, eine Gefahr abwenden, ein Verfahren vereinbaren.
Die ersten beiden Grade halten Stufe 2. Mit dem dritten beginnt der Weg nach oben.
Kooperation im Stellungskrieg
Eine frühe und gut untersuchte Antwort stammt aus dem Stellungskrieg an der Westfront des Ersten Weltkriegs. Robert Axelrod hat in The Evolution of Cooperation (1984), gestützt auf die Studie des Soziologen Tony Ashworth, beschrieben, wie dort ein System des „Leben und leben lassen“ entstand. Gegnerische Einheiten, die sich monatelang in denselben Gräben gegenüberlagen, schossen nicht, wenn auf der anderen Seite das Essen ausgegeben wurde. Sie zielten erkennbar daneben, um zu zeigen, dass sie treffen könnten, es aber nicht wollten.
Das bekannteste Beispiel ist der Weihnachtsfrieden von 1914. An mehreren Abschnitten der Front ruhten die Waffen, Soldaten beider Seiten trafen sich zwischen den Linien und bargen ihre Toten.
Axelrod erklärt das spieltheoretisch: Wer immer wieder mit demselben Gegner zu tun hat, kann Zurückhaltung mit Zurückhaltung beantworten. Nach Axelrods Darstellung zerfiel dieses System, als die Führung Überfälle auf die gegnerischen Gräben anordnete, die sich überprüfen ließen und keine stille Gegenseitigkeit mehr zuließen.
Die Lehre ist doppelt. Kooperation unter Gegnern entsteht aus wiederholter Begegnung und lesbaren Signalen, und sie ist zerbrechlich. Im Graben blieb sie meist beim ersten Grad: Die Soldaten schonten einander. Gemeinsam gehandelt haben sie nur für Stunden, als sie zusammen ihre Toten bargen.
Streit nach Regeln
Beim zweiten Grad leistet das Recht am meisten. Wer vor Gericht streitet, kooperiert mit seinem Gegner, ohne es so zu nennen. Beide Parteien müssen ihre Erklärungen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß abgeben (§ 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Hegel hat den Kern dieses Verhältnisses in einen Satz gefasst: „sei eine Person und respektiere die anderen als Personen“ (Grundlinien § 36). Auch der Gegner im Prozess bleibt Rechtsperson.
Gewerkschaften und Arbeitgeber stehen einander als Gegner gegenüber und regeln doch gemeinsam die Arbeitsbedingungen ganzer Branchen (Art. 9 Abs. 3 GG, Tarifvertragsgesetz). Solange ein Tarifvertrag gilt, sind Arbeitskämpfe über die darin geregelten Fragen ausgeschlossen. Diese Friedenspflicht ist Zurückhaltung auf Gegenseitigkeit in rechtlicher Form.
Wettbewerber kooperieren, wenn sie gemeinsam forschen, Normen setzen oder sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, um einen Auftrag zu übernehmen, den keiner allein bewältigen könnte. Die Betriebswirtschaft nennt das Koopetition. Das Kartellrecht zieht die Grenze: Die Zusammenarbeit darf den Wettbewerb nicht aufheben, von dem beide leben (Wettbewerb und Kooperation).
Selbst im Krieg gelten Regeln, auf die sich die Staaten vorher geeinigt haben. Das humanitäre Völkerrecht schützt Verwundete, Gefangene und Zivilpersonen, und neutrale Helfer wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz vermitteln zwischen den Seiten, etwa beim Austausch von Gefangenen.
Vertrauen, Kontakt, gemeinsame Tatsachen
Was im Graben spontan entstand, haben Staaten später bewusst eingerichtet. Drei Formen sind besonders wichtig.
Vertrauensbildende Maßnahmen machen das Verhalten der anderen Seite berechenbar. Die KSZE-Schlussakte von Helsinki (1975) sah etwa vor, größere Manöver vorher anzukündigen. Wer ankündigt, was er tut, nimmt dem anderen die Angst vor dem Überraschungsangriff.
Kontaktstellen sichern, dass man einander in der Krise erreicht. Der „heiße Draht“ zwischen Washington und Moskau wurde 1963 eingerichtet. Die OSZE-Staaten haben 2013 und 2016 vertrauensbildende Maßnahmen für den Cyberraum vereinbart, zu denen nationale Kontaktstellen gehören.
Gemeinsame Faktenklärung ist vielleicht der wichtigste Schritt. Wer sich nicht darüber einigen kann, was geschehen ist, kann sich nicht darüber einigen, was zu tun ist. Als 1904 die russische Flotte britische Fischerboote an der Doggerbank beschoss, klärte eine internationale Untersuchungskommission nach dem Haager Abkommen von 1899 den Hergang, und ein Krieg wurde vermieden.
Hier liegt die Verbindung zur Mediation. Auch dort ist die gemeinsame Klärung der Tatsachen oft der Schritt, an dem sich entscheidet, ob die Beteiligten wieder zu Partnern werden.
Was Gegner zu Partnern macht
Die Sozialpsychologie hat untersucht, unter welchen Bedingungen aus Gegnern Partner werden. Zwei Befunde haben die Forschung besonders geprägt.
Muzafer Sherif teilte 1954 in einem Ferienlager in Oklahoma Jungen in zwei Gruppen und ließ sie gegeneinander antreten, bis sie einander feindselig begegneten. Gemeinsame Mahlzeiten und bloßer Kontakt änderten daran wenig. Die Feindschaft ließ erst nach, als beide Gruppen Aufgaben lösen mussten, die keine allein bewältigen konnte, etwa einen liegengebliebenen Lastwagen gemeinsam anzuschleppen. Sherif nannte solche Aufgaben übergeordnete Ziele. Die Studie ist in ihren Methoden später kritisiert worden, ihr Kernbefund ist geblieben.
Gordon Allport hat im selben Jahr beschrieben, wann Kontakt Vorurteile zwischen Gruppen abbaut: wenn die Beteiligten gleichen Status haben, gemeinsame Ziele verfolgen, dabei zusammenarbeiten statt zu konkurrieren und wenn Institutionen, Gesetze oder Bräuche den Kontakt stützen. Eine Auswertung von über 500 Studien hat bestätigt, dass Kontakt Vorurteile verringert, am deutlichsten dort, wo Allports Bedingungen erfüllt sind (Pettigrew & Tropp 2006).
Beide Befunde passen zu dem, was diese Website das gemeinsame Dritte nennt. Gegner, die nur einander anschauen, bleiben Gegner. Gegner, die gemeinsam auf eine Aufgabe schauen, können aufhören, es zu sein. Allports letzte Bedingung ist eine rechtliche: Der Rahmen, den Institutionen setzen, entscheidet mit darüber, ob Kontakt verbindet.
Frieden durch Recht
Hans Kelsen hat 1944 in Peace through Law vorgeschlagen, den Frieden zwischen Staaten durch eine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit zu sichern. Der Gedanke dahinter: Recht schafft Konflikte nicht ab, aber es überführt sie in Verfahren.
Das Recht sichert damit vor allem Stufe 2. Den Aufstieg zu Stufe 3 kann es nicht erzwingen. Aber es stellt die Formen bereit, in denen Gegner anfangen können, gemeinsam zu handeln: Verfahren, denen beide zugestimmt haben, Kontaktstellen, gemeinsam beauftragte Gutachten, Verträge auf Zeit.
Online
Online senkt die Schwelle zum Gespräch. Ein Videogespräch ist schneller vereinbart als ein Treffen auf neutralem Boden, und eine Mediation lässt sich auch über Kontinente führen. Es senkt aber auch die Schwelle zur Eskalation. Eine scharfe Nachricht ist schneller geschrieben als ausgesprochen, und eine öffentliche Plattform macht aus einem Streit zwischen zweien leicht einen Streit vor Publikum, bei dem keiner mehr nachgeben kann, ohne das Gesicht zu verlieren. Wer mit einem Gegner online verhandelt, tut deshalb gut daran, das Gespräch nichtöffentlich und synchron zu führen und erst das Ergebnis schriftlich festzuhalten.
Ein Beispiel
Zwei Unternehmen haben gemeinsam eine Software entwickelt. Nach einem Ausfall beim wichtigsten Kunden wirft jedes dem anderen vor, den Fehler verursacht zu haben. Die Schriftsätze sind schon entworfen.
Statt sie zu versenden, beauftragen beide gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen, der den Ausfall untersucht. Die Sitzungen finden live online statt, beide Seiten haben Zugriff auf dieselben Protokolle. Das Gutachten verteilt die Ursachen anders, als beide erwartet hatten. Weil sie den Befund gemeinsam in Auftrag gegeben haben, können beide ihn annehmen. Auf dieser Grundlage verhandeln sie neu und arbeiten weiter zusammen.
Was das für das Recht bedeutet
Das Zivilrecht kennt Instrumente, die der Kooperation unter Gegnern dienen. Das Schiedsgutachten lässt einen Dritten Tatsachen verbindlich feststellen; die Rechtsprechung wendet darauf §§ 317 bis 319 BGB entsprechend an. Die Mediation schafft einen geschützten Raum, in dem Gegner miteinander sprechen können, ohne ihre Position zu gefährden. Eskalationsklauseln sorgen dafür, dass vor dem Streit das Gespräch steht.
Gemeinsam ist diesen Instrumenten, dass sie etwas Gemeinsames schaffen, bevor Vertrauen da ist: eine Tatsache, auf die sich beide berufen können, oder ein Verfahren, dem beide zugestimmt haben.
Weiterlesen
- Konflikt
- Konflikte lösen
- Konfliktbearbeitung
- Wettbewerb und Kooperation
- Anerkennung
- Der Klick und seine Bedingungen
- Über Grenzen
Literatur
- Allport, G. W. (1954): The Nature of Prejudice. Cambridge, Mass.
- Ashworth, T. (1980): Trench Warfare 1914–1918. The Live and Let Live System. London.
- Axelrod, R. (1984): The Evolution of Cooperation. New York.
- Kelsen, H. (1944): Peace through Law. Chapel Hill.
- Pettigrew, T. F. & Tropp, L. R. (2006): A Meta-Analytic Test of Intergroup Contact Theory. Journal of Personality and Social Psychology 90.
- Sherif, M. u. a. (1961): Intergroup Conflict and Cooperation. The Robbers Cave Experiment. Norman, Okla.