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Gemeinsam handeln verbindet.

Konflikte lösen

Die Frage

Welche Wege gibt es, einen Konflikt in einer Kooperation zu lösen, und welcher Weg passt zu welchem Konflikt?

Kurz gesagt

Die Verfahren bilden eine Stufenfolge: Verhandlung, Mediation, Schlichtung und am Ende die Entscheidung durch Dritte, entweder im Schiedsverfahren oder vor dem staatlichen Gericht. Das Schiedsverfahren ersetzt das Gericht, es geht ihm nicht voraus (§ 1032 ZPO). Mit jeder Stufe geben die Beteiligten mehr von der Entscheidung aus der Hand. Welches Verfahren passt, hängt davon ab, worum gestritten wird und ob die Zusammenarbeit weitergehen soll. Alle Verfahren lassen sich weitgehend online führen. An der mündlichen Verhandlung vor dem Zivilgericht können die Beteiligten per Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

Die Rechtslage

Für die Lösung von Konflikten hält das Recht ein ganzes Spektrum bereit, von der Stabilisierung im Gespräch bis zur Entscheidung durch einen Dritten. Man kann es als Eskalations- und Deeskalationslehre der Kooperation lesen.

Verhandlung

Die Beteiligten lösen den Konflikt selbst. Das Recht stellt kaum Anforderungen, schützt aber den Versuch: Solange über einen Anspruch verhandelt wird, ist seine Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Viele Verträge sehen eine Eskalationsklausel vor, nach der ein Konflikt zunächst auf höherer Ebene besprochen werden muss, bevor ein förmliches Verfahren beginnt.

Mediation

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator ist unabhängig und neutral und hat keine Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Jede Partei kann die Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG) und darf nicht tätig werden, wenn er vorher oder nebenher für eine Partei in derselben Sache tätig war (§ 3 MediationsG).

Das Ergebnis ist eine Vereinbarung der Parteien. Soll sie vollstreckbar sein, kann sie als Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO) oder notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gefasst werden. Auch Gerichte können auf Mediation hinweisen: Sie können die Parteien an einen Güterichter verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO) oder eine Mediation vorschlagen (§ 278a ZPO).

Mediation eignet sich vor allem, wenn die Beteiligten weiter zusammenarbeiten wollen oder müssen, wenn hinter der Streitfrage Interessen und Beziehungen stehen und wenn eine Lösung gesucht wird, die kein Gericht aussprechen könnte.

Schlichtung und Schiedsgutachten

Ein Schlichter hört beide Seiten und macht einen Vorschlag. Bindend wird er nur, wenn die Parteien ihn annehmen. Für Verbraucherstreitigkeiten gibt es anerkannte Schlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Einige Länder verlangen für bestimmte kleinere Streitigkeiten einen Schlichtungsversuch vor der Klage (§ 15a EGZPO).

Etwas anderes ist das Schiedsgutachten. Ein Sachverständiger stellt verbindlich eine Tatsache oder einen Wert fest, etwa den Wert eines Gesellschaftsanteils (§§ 317 ff. BGB). Das trennt die Sachfrage vom Streit.

Schiedsverfahren

Die Parteien können vereinbaren, dass ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheidet (§ 1029 ZPO). Das Verfahren regeln die §§ 1025 ff. ZPO, oft ergänzt durch die Regeln einer Schiedsinstitution. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Er kann nur aus wenigen Gründen aufgehoben werden (§ 1059 ZPO) und wird für vollstreckbar erklärt (§§ 1060, 1061 ZPO).

Schiedsverfahren eignen sich, wenn Sachkunde, Vertraulichkeit oder internationale Vollstreckbarkeit wichtig sind (siehe Über Grenzen). Auch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten einschließlich Beschlussmängelstreitigkeiten sind schiedsfähig, wenn die Klausel alle Gesellschafter angemessen beteiligt. Einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte bleibt trotz Schiedsvereinbarung möglich (§ 1033 ZPO).

Gericht

Das staatliche Gericht entscheidet öffentlich, nach festen Regeln, mit Rechtsmitteln und mit Wirkung über den Fall hinaus. Das ist sein Wert, wenn eine Rechtsfrage grundsätzlich geklärt werden muss oder eine Seite sich jeder Verständigung verweigert. Die Klageschrift soll angeben, ob eine Mediation oder ein anderes Verfahren vorausgegangen ist (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Haben die Parteien eine Mediation oder Schlichtung vor der Klage vereinbart, kann eine vorher erhobene Klage als derzeit unzulässig abgewiesen werden, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.

Das Verfahren nach der Konfliktart wählen

Keine Stufe ist an sich besser. Ein Streit über eine Bewertung braucht einen Sachverständigen, ein Streit über Vertrauen braucht ein Gespräch, ein Streit über die Auslegung einer Norm braucht vielleicht ein Urteil. Die Fragen sind: Soll die Zusammenarbeit weitergehen? Geht es um Tatsachen, um Recht oder um Interessen? Wie eilig ist es? Soll der Streit öffentlich werden?

Klug ist eine Klausel, die eine Stufenfolge vorsieht, ohne sie starr zu machen. Und klug ist es, die Rollen zu trennen: Wer als Mediator neutral war, kann nicht danach für eine Seite streiten (§ 3 MediationsG; für Anwälte § 43a Abs. 4 BRAO). Mehr zum Umgang mit Konflikten im Alltag steht auf der Phasenseite Konfliktbearbeitung und unter Konflikt im Bereich Verstehen.

Online

Mediation online. Das Mediationsgesetz schreibt keinen Ort vor. Mediationen live online sind verbreitet und haben eigene Stärken: Die Parteien sitzen in ihrer eigenen Umgebung, Einzelgespräche lassen sich ohne Wartezimmer führen, und Beteiligte in verschiedenen Ländern können ohne Reise teilnehmen. Zu regeln sind Vertraulichkeit (wer ist im Raum, keine Aufzeichnung), der Umgang mit Unterlagen und der Datenschutz des Werkzeugs.

Schiedsverfahren online. Die Parteien und das Schiedsgericht bestimmen das Verfahren weitgehend selbst (§ 1042 ZPO). Mündliche Verhandlungen per Video sind in der Schiedspraxis üblich. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vom Juni 2026 soll sie ausdrücklich zulassen [Stand prüfen].

Videoverhandlung vor Gericht. Seit dem 19. Juli 2024 regelt § 128a ZPO die Videoverhandlung neu. Der Vorsitzende kann den Beteiligten die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder sie anordnen. Gegen die Anordnung kann jeder Adressat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, dann wird sie für alle aufgehoben. Beantragt ein Beteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende sie gestatten; eine Ablehnung ist kurz zu begründen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung von der Gerichtsstelle aus, Aufzeichnungen durch Beteiligte sind verboten. Auch Beweisaufnahmen können per Video stattfinden (§ 284 Abs. 2 ZPO), und § 16 EGZPO erlaubt es, vollständig virtuelle Verhandlungen zu erproben.

Online-Streitbeilegung. Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher wurde am 20. Juli 2025 eingestellt (VO (EU) 2024/3228). Die Verbraucherschlichtungsstellen arbeiten weiter, viele von ihnen weitgehend online.

In welchen Phasen

Weiterlesen: Kooperative Klauseln · Gesellschafter untereinander · Kooperation unter Gegnern

Grenzen dieser Darstellung

Die Seite beschreibt die Verfahren als Wissen. Kosten, Fristen, die Regeln einzelner Schiedsinstitutionen und das Verfahren vor Arbeits- und Verwaltungsgerichten sind nicht dargestellt.

Stand: 30. September 2026