GbR

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Die GbR besitzt wegen ihrer weit gefassten Merkmale in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen. So sind etwa Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät häufig in Form einer GbR organisiert. Auch vorhabenbezogene Zusammenschlüsse von Bauunternehmen als Arbeitsgemeinschaften oder Joint-Ventures stellen oft BGB-Gesellschaften dar. Schließlich besitzen auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften und Musikkapellen als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens regelmäßig die Rechtsform einer GbR.

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