Die Frage
Was schulden sich Menschen, die zusammenarbeiten, über das hinaus, was sie ausdrücklich vereinbart haben?
Kurz gesagt
Ein Vertrag begründet nicht nur Leistungspflichten, sondern ein Schuldverhältnis: eine rechtliche Beziehung, in der jeder auf die Rechte und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen hat. Diese Pflichten beginnen mit den Verhandlungen und reichen bis in die Abwicklung. Für den Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof daraus eine Pflicht zur Kooperation abgeleitet; ob sie für alle auf Zusammenarbeit angelegten Verträge gilt, ist offen. Das Gesetz sieht außerdem Wege vor, einen Vertrag an veränderte Umstände anzupassen und ihn zu beenden, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
Die Rechtslage
Leistungspflichten und Rücksichtnahme
Kraft des Schuldverhältnisses kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Das ist der Kern jedes Vertrags: Ware gegen Geld, Arbeit gegen Lohn, Werk gegen Vergütung.
Daneben kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Aus dieser Vorschrift folgen Nebenpflichten zur Aufklärung, zum Schutz, zur Verschwiegenheit und zur Information. Hinzu kommen Mitwirkungs- und Förderpflichten, die sich aus dem Vertragszweck ergeben.
Die Nebenpflichten stehen meist nicht im Vertrag. Sie ergeben sich aus dem, was die Parteien vernünftigerweise voneinander erwarten dürfen. Maßstab ist Treu und Glauben: Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Verkehrssitte meint, was in solchen Geschäften üblich ist. Wer eine solche Pflicht verletzt, haftet auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).
Je länger und enger die Zusammenarbeit, desto dichter wird dieses Geflecht. Bei einem einfachen Kauf bleibt es dünn. Im Arbeitsvertrag, im langfristigen Rahmenvertrag oder im Gesellschaftsvertrag macht es einen großen Teil dessen aus, was die Parteien einander schulden.
Vor dem Vertrag
Das Schuldverhältnis beginnt nicht erst mit der Unterschrift. Schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründen Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (§ 311 Abs. 2 BGB). Wer in dieser Phase falsch informiert, anvertraute Informationen missbraucht oder Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er Vertrauen auf den sicheren Abschluss geweckt hat, kann schadensersatzpflichtig sein. Näheres dazu auf der Seite Absichtserklärung.
Die Kooperationspflicht
Der Bundesgerichtshof hat für den Bauvertrag ausgesprochen, dass die Vertragsparteien während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet sind (BGH, Urt. v. 28.10.1999 – VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89). Entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und wie Leistung oder Vergütung an geänderte Umstände anzupassen sind, muss jede Partei grundsätzlich versuchen, im Wege der Verhandlung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wer sich dem verweigert, verletzt eine Vertragspflicht, und das kann sich auf die Berechtigung einer Kündigung auswirken.
Seit 2018 steht dieser Gedanke für den Bauvertrag im Gesetz: Verlangt der Besteller eine Änderung, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an (§ 650b Abs. 1 BGB). Dass die Kooperationspflicht auch für andere Verträge gilt, die auf längere Zusammenarbeit angelegt sind, etwa für IT-Projekte, wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten [prüfen].
Ein Sonderfall ist die Mitwirkung. Braucht der Unternehmer beim Werkvertrag eine Handlung des Bestellers, etwa Informationen, Zugänge oder Entscheidungen, und bleibt sie aus, kann er eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 643 BGB kann er den Vertrag auch beenden. Die Mitwirkung ist im Grundsatz eine Obliegenheit des Bestellers: Er sollte sie im eigenen Interesse leisten, kann aber nicht auf sie verklagt werden. Zur einklagbaren Pflicht wird sie, wenn die Parteien das vereinbaren. Mehr auf der Seite Werkvertrag.
Anpassen und beenden
Das Gesetz regelt auch den Fall, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern. Hätten die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder anders geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage). Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommen Rücktritt oder, bei Dauerschuldverhältnissen wie Miete, Arbeitsvertrag oder Rahmenvertrag, Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB).
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, ist in der Regel zuerst eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen (§ 314 Abs. 2 BGB). Gekündigt werden muss dann innerhalb angemessener Frist (§ 314 Abs. 3 BGB).
Beide Vorschriften folgen derselben Reihenfolge: erst die Beziehung erhalten, dann beenden.
Relationale Verträge
Der Rechtswissenschaftler Ian Macneil hat Verträge danach unterschieden, ob sie einen einzelnen Austausch regeln oder eine Beziehung (The New Social Contract, 1980). Relationale Verträge lassen sich bei Abschluss nicht vollständig bestimmen. Ihre Lücken füllen die Parteien mit der Zeit durch Verhalten, Absprachen und gemeinsame Normen.
Das deutsche Recht erreicht Ähnliches mit §§ 241 Abs. 2, 242, 313 und 314 BGB. Darauf stützt sich eine These dieser Seite: Kooperationsverträge sind relationale Verträge, und ihre wichtigste Bestimmung ist oft die, die regelt, wie die Partner sich weiter einigen. Beispiele dafür finden Sie unter Kooperative Klauseln.
Online
Online kommt es auf Pflichten an, die vor Ort kaum auffallen: sich abzumelden, wenn man nicht erreichbar ist, und Bescheid zu geben, wenn etwas stockt.
Erreichbarkeit. Wer online zusammenarbeitet, ist auf verabredete Kanäle angewiesen. Wie schnell und auf welchem Weg Partner antworten müssen, bestimmt zuerst der Vertrag. Schweigt er, ist nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB zu fragen, was der andere erwarten darf. Nach hier vertretener Auffassung gehört dazu, dass Abwesenheiten und Kanalwechsel rechtzeitig mitgeteilt werden.
Informationspflichten. Vor Ort fließt vieles nebenbei: Man sieht, dass jemand verhindert ist oder dass es mit einem Projekt nicht vorangeht. Online muss dasselbe ausdrücklich gesagt werden. Wer erkennt, dass ein Termin nicht zu halten ist oder ein Beitrag ausfällt, muss es mitteilen.
Dokumentation. Online entsteht vieles in Textform: Chat, E-Mail, gemeinsame Dokumente. Das erleichtert den Nachweis. Es birgt aber auch das Risiko, dass im Chat nebenbei der Vertrag geändert wird. Absprachen im Videogespräch sind ebenso verbindlich wie vor Ort. Es hilft, zu vereinbaren, wo Entscheidungen verbindlich festgehalten werden. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, grundsätzlich also eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB), genügt Textform wie eine E-Mail (§ 126b BGB) nicht. Aufzeichnungen von Videogesprächen berühren das Datenschutzrecht, dazu Daten und Rechte.
In welchen Phasen
- Kontaktherstellung: Die vorvertraglichen Pflichten beginnen mit dem ersten geschäftlichen Kontakt.
- Durchführung: Rücksichtnahme, Information und Mitwirkung prägen den Alltag.
- Weiterentwicklung: Veränderte Umstände verlangen Anpassung statt Abbruch.
- Konfliktbearbeitung: Die Kooperationspflicht verlangt den Versuch einer Einigung.
- Beendigung: Kündigung aus wichtigem Grund und ihre Voraussetzungen.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite beschreibt das deutsche Schuldrecht in Grundzügen. Welche Pflichten im Einzelfall bestehen, hängt vom Vertrag, vom Vertragstyp und vom anwendbaren Recht ab.
Stand: 30. September 2026