Worum es geht
Eine Kooperation endet, weil ihr Ziel erreicht ist, weil sich die Wege trennen oder weil ein Konflikt nicht zu lösen war. Wie sie endet, entscheidet mit darüber, was von ihr bleibt. In dieser Phase geht es darum, die Zusammenarbeit geordnet abzuwickeln und das Gemeinsame zu würdigen.
Die Leitfrage
Was bleibt von der Anerkennung, wenn die Zusammenarbeit endet?
In einer Kooperation haben die Beteiligten einander als Mitwirkende anerkannt. Sie haben einander Beiträge zugetraut, auf die Arbeit der anderen aufgebaut und Ziele verfolgt, die nur gemeinsam erreichbar waren. Mit dem Ende der Zusammenarbeit endet diese Anerkennung nicht einfach. Sie zeigt sich darin, wie die Beteiligten auseinandergehen: ob sie das Gemeinsame fair aufteilen, ob sie auch danach die Rücksicht nehmen, die sie einander schulden, und ob sie anerkennen können, was sie zusammen geschaffen haben, auch wenn das Ende schwierig war. Eine Kooperation, die gut endet, bleibt als Erfahrung verfügbar, auf die man sich später berufen kann. Mehr zum Grundgedanken steht unter Anerkennung.
Was jetzt trägt
Abwicklung statt Abbruch. Eine Kooperation hört nicht in dem Moment auf, in dem jemand kündigt. Laufende Arbeiten müssen abgeschlossen oder übergeben werden, Zusagen an Dritte erfüllt, Kosten aufgeteilt. Wer das Ende als Abwicklung versteht, gibt sich dafür einen Plan, eine Zuständigkeit und eine Frist. Das gilt für den Rückzug eines Beteiligten ebenso wie für das Ende der ganzen Kooperation.
Vermögen und Rechte an gemeinsamen Ergebnissen. Was gemeinsam angeschafft, erarbeitet oder eingenommen wurde, muss aufgeteilt oder einem Beteiligten zugeordnet werden. Besonders heikel sind gemeinsam geschaffene Werke, Texte, Software oder Marken. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber, und über Veröffentlichung und Verwertung entscheiden sie gemeinsam (§ 8 Abs. 2 UrhG). Ein Miturheber darf seine Einwilligung aber nicht wider Treu und Glauben verweigern. Besser ist, das Schicksal der Rechte schon im Kooperationsvertrag zu regeln und am Ende nur noch auszuführen.
Daten, Zugänge und Konten. Gemeinsame Datenbestände, Arbeitsräume, Postfächer, Domains und Konten bei Diensten gehören zur Abwicklung wie das Bankkonto. Zu klären ist, wer welche Daten behält, welche gelöscht oder zurückgegeben werden und wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten gewahrt bleiben. Wer personenbezogene Daten gemeinsam verarbeitet hat, muss auch das Ende dieser Verarbeitung gemeinsam regeln, einschließlich der Löschung (Art. 17 DSGVO).
Pflichten nach dem Ende. Die Pflicht zur Rücksicht auf die Interessen des anderen (§ 241 Abs. 2 BGB) wirkt über das Ende hinaus, etwa bei der Vertraulichkeit. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind möglich, aber nur wirksam, soweit sie einem berechtigten Interesse dienen und zeitlich, räumlich und gegenständlich auf das Notwendige beschränkt sind (§ 138 BGB, § 1 GWB). Für ausscheidende Gesellschafter gelten in der Rechtsprechung meist höchstens zwei Jahre als angemessen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, II ZR 369/13); im Vertrieb stellt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung nur ein Jahr frei (Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/720).
Die Würdigung des Gemeinsamen. Ein Abschluss, bei dem die Beteiligten darauf zurückblicken, was sie gemeinsam erreicht und gelernt haben, bestimmt mit, woran man sich später erinnert: an das gemeinsame Werk und nicht an die letzten gereizten Wochen.
Der typische Fehler
Der stille Abbruch. Man meldet sich nicht mehr, die Arbeitsräume verwaisen, niemand fühlt sich für den Rest zuständig. Monate später stellt sich heraus, dass Rechte ungeklärt sind, Daten bei Personen liegen, die sie nicht mehr haben sollten, und ein Konto weiter Kosten verursacht.
Online
Online ist das Ende einer Kooperation vor allem eine Frage der Zugänge. Wer hat Verwaltungsrechte für den Arbeitsraum, die Domain, das Code-Verzeichnis, die gemeinsamen Konten? Diese Fragen sind leicht zu beantworten, wenn sie beim Beginn festgelegt wurden, und schwer, wenn nicht. Eine Liste aller Dienste, Konten und Verwaltungsrechte ist deshalb das wichtigste Werkzeug der Abwicklung.
Auch online braucht es einen Abschluss, bei dem alle da sind. Ein letztes Treffen live online, in dem die Beteiligten zurückblicken, ersetzt das Abschiedsessen nicht ganz, aber es erfüllt denselben Zweck. Online-Kooperationen enden sonst oft ohne erkennbaren Schluss, einfach weil niemand mehr einlädt.
Recht in dieser Phase
- GbR und eGbR: Seit dem 1. Januar 2024 führt bei der rechtsfähigen Gesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters im Regelfall nicht mehr zur Auflösung (§ 723 BGB), aufgelöst wird sie etwa durch Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Kündigung der Gesellschaft oder Zweckerreichung (§§ 729, 731 BGB; die Kündigung der Mitgliedschaft führt dagegen nur zum Ausscheiden, § 725 BGB) und dann liquidiert (§§ 735 ff. BGB), während die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet und unter den Gesellschaftern auseinandergesetzt wird (§§ 740a, 740b BGB).
- Daten und Rechte: Miturheberschaft, Lizenzen an gemeinsamen Ergebnissen und das Ende gemeinsamer Verantwortlichkeit für Daten.
- Der Kooperationsvertrag: wie Beendigung, Abwicklung, Rechte an Ergebnissen und nachvertragliche Pflichten schon bei Vertragsschluss geregelt werden können.