cooperation.law

Gemeinsam handeln verbindet.

Genossenschaft und SCE

Die Frage

Wie organisiert man ein gemeinsames Unternehmen, das seinen Mitgliedern dient und nicht Kapitalgebern, im Inland und über Grenzen hinweg?

Kurz gesagt

Die eingetragene Genossenschaft (eG) verbindet ein Unternehmen mit der Gleichheit seiner Mitglieder. Sie fördert ihre Mitglieder wirtschaftlich, sozial oder kulturell, und grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Prüfungsverband, dem sie angehören muss, begleitet und prüft sie von der Gründung an. Die Generalversammlung kann auch online stattfinden (§ 43b GenG). Für Mitglieder aus mehreren EU-Staaten gibt es die Europäische Genossenschaft (SCE), die bisher nur selten gegründet wurde.

Die Rechtslage

Förderzweck. Genossenschaften sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Die Mitglieder sind zugleich Träger und Nutzer des Unternehmens: Sie kaufen dort ein, liefern dorthin, wohnen dort oder arbeiten dort. Gewinn ist erlaubt, aber nicht der Zweck. Er dient der Förderung.

Gründung. Es braucht mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG) und eine Satzung. Die Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören (§ 54 GenG). Vor der Eintragung prüft der Verband in einem Gutachten, ob die Genossenschaft wirtschaftlich tragfähig ist und die Belange der Mitglieder und Gläubiger gewahrt sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister entsteht die eG. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht.

Organe. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung (§ 27 Abs. 1 GenG). Er besteht aus mindestens zwei Personen. Bei höchstens 20 Mitgliedern kann die Satzung eine Person genügen lassen (§ 24 Abs. 2 GenG) und auf einen Aufsichtsrat verzichten (§ 9 Abs. 1 GenG). Die Generalversammlung entscheidet die Grundfragen. Bei mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung eine Vertreterversammlung vorsehen, in der gewählte Vertreter an die Stelle aller Mitglieder treten (§ 43a GenG).

Gleichheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile (§ 43 Abs. 3 GenG). Mehrstimmrechte sind nur in engen Grenzen zulässig. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen (§ 43 Abs. 2 GenG).

Haftung. Den Gläubigern haftet nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Ob Mitglieder im Insolvenzfall Nachschüsse, also zusätzliche Zahlungen, leisten müssen, bestimmt die Satzung (§ 6 Nr. 3 GenG).

Prüfung. Der Prüfungsverband prüft die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung, mindestens alle zwei Jahre, bei größeren Genossenschaften jährlich (§ 53 GenG). Das kostet Geld und wird oft als Last empfunden. Es gibt der Genossenschaft aber einen Dritten, der von außen hinsieht, und schützt die Mitglieder vor einer Geschäftsführung, die sich vom Förderzweck entfernt.

Reform. Die Bundesregierung hat am 14. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 459/26). Er soll unter anderem die Textform und digitale Sitzungen stärken, investierende Mitglieder attraktiver machen, Eintragungen beschleunigen und klarstellen, dass bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage kein zulässiger Förderzweck ist. Das Verfahren läuft.

Die Europäische Genossenschaft (SCE). Sie beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003, ergänzt durch die Richtlinie 2003/72/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer, und gilt seit dem 18. August 2006. Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken oder deren wirtschaftliche oder soziale Tätigkeiten zu fördern (Art. 1 Abs. 3). Für die Gründung gibt es vier Wege (Art. 2 Abs. 1). Gründen können sie mindestens fünf natürliche Personen mit Wohnsitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens fünf natürliche Personen und Gesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Gründen können sie auch Gesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, und bestehende Genossenschaften können durch Verschmelzung oder Umwandlung eine SCE bilden. Das gezeichnete Kapital muss mindestens 30.000 Euro betragen (Art. 3 Abs. 2). Auch hier hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme (Art. 59 Abs. 1), und die SCE kann ein dualistisches System mit Leitungs- und Aufsichtsorgan oder ein monistisches mit einem Verwaltungsorgan wählen (Art. 36). Wo die Verordnung schweigt, gilt das Genossenschaftsrecht des Sitzstaats, in Deutschland ergänzt durch das SCE-Ausführungsgesetz.

Die SCE verspricht eine europäische Form für europäische Mitglieder. Ihre Anforderungen, besonders das Mindestkapital und die Regeln zur Arbeitnehmerbeteiligung, sind für kleine Gemeinschaften aber hoch. Für viele grenzüberschreitende Vorhaben kommt deshalb auch eine nationale eG mit Mitgliedern aus anderen Staaten in Betracht. Das deutsche Genossenschaftsrecht setzt für die Mitgliedschaft keinen Wohnsitz im Inland voraus.

Online

Die Generalversammlung. § 43b GenG kennt vier Formen: die Versammlung vor Ort (Präsenzversammlung), die virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit, die hybride Versammlung und die Versammlung im gestreckten Verfahren. Bei dieser folgt auf eine Phase der Erörterung zeitlich versetzt die Abstimmung. Über die Form entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Satzung kann eine Form festlegen oder das Ermessen beschränken (§ 43b Abs. 6 GenG). Wer elektronisch teilnimmt, gilt als erschienen. Diese Formen stehen seit 2022 dauerhaft im Gesetz.

Das gestreckte Verfahren passt gut zu Gemeinschaften, deren Mitglieder in verschiedenen Zeitzonen leben. Die Aussprache findet asynchron statt, jeder kann sich äußern, wann es ihm möglich ist, und die Abstimmung folgt, wenn alle Argumente auf dem Tisch liegen. Es verbindet den Vorteil der schriftlichen Beratung mit einer klaren Entscheidung.

Plattformgenossenschaften. Digitale Plattformen gehören meist Investoren, ihr Wert entsteht aber aus den Beiträgen der Nutzer. Eine Plattformgenossenschaft kehrt das um: Ihre Mitglieder sind die Menschen, die auf der Plattform arbeiten oder sie nutzen, etwa Fotografinnen einer Bildagentur, Fahrer eines Vermittlungsdienstes oder Erzeuger eines Online-Marktplatzes. Sie bestimmen mit gleicher Stimme über Regeln, Gebühren und den Umgang mit Daten. Der Förderzweck des § 1 GenG beschreibt genau diese Lage: Die Plattform ist der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb, der den Erwerb der Mitglieder fördert.

Kooperation im Innern

Die Genossenschaft trennt Leitung, Aufsicht und Grundentscheidungen auf drei Organe. Der Vorstand leitet im Rahmen der Satzung in eigener Verantwortung und ist nicht an Weisungen der Generalversammlung gebunden. Für die Grundfragen muss er sie aber gewinnen, und dort zählt jede Stimme gleich. Dazu die Seiten Gesellschafter untereinander, Geschäftsführung als Kooperation und Gesellschafter und Geschäftsführung.

In welchen Phasen

Grenzen dieser Darstellung

Die Seite beschreibt Grundzüge der eG und der SCE. Steuerliche Fragen, das Recht der Arbeitnehmerbeteiligung und die Einzelheiten der Prüfung bleiben außer Betracht.

Stand: 30. September 2026