Die Frage
Wann ist der Verein die passende Verfassung für eine Gemeinschaft, auch für eine, die sich vor allem online trifft und deren Mitglieder in vielen Ländern leben?
Kurz gesagt
Der eingetragene Verein ist die Rechtsform für dauerhafte Zusammenschlüsse mit ideellem Zweck. Er ist eine juristische Person, also selbst Träger von Rechten und Pflichten, und haftet mit seinem eigenen Vermögen. Mitglieder können kommen und gehen, ohne dass sich der Verein ändert. Seit dem 21. März 2023 regelt § 32 Abs. 2 BGB ausdrücklich hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder müssen nicht in Deutschland wohnen, der Sitz des Vereins muss dort liegen.
Die Rechtslage
Idealverein. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht (§ 21 BGB). Wirtschaftliche Tätigkeit ist ihm nicht verboten, solange sie dem ideellen Zweck untergeordnet bleibt (Nebenzweckprivileg). Ein Verein, der in erster Linie ein Unternehmen betreibt, gehört in eine andere Form, etwa die Genossenschaft oder die GmbH.
Satzung. Die Satzung ist die Verfassung des Vereins. Sie muss Zweck, Namen und Sitz nennen und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Sie soll außerdem Ein- und Austritt, Beiträge, die Bildung des Vorstands sowie Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse regeln (§ 58 BGB). Viele gesetzliche Regeln gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB). Die Satzung ist deshalb der Ort, an dem eine Gemeinschaft ihre Arbeitsweise festlegt.
Gründung und Eintragung. Eingetragen werden soll ein Verein nur, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Die Anmeldung gibt der Vorstand in öffentlich beglaubigter Form ab (§ 77 Abs. 1 BGB), wahlweise per Video beim Notar (§ 77 Abs. 2 BGB). Sinkt die Zahl der Mitglieder später unter drei, entzieht das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit (§ 73 BGB).
Vorstand. Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 1 BGB). Besteht er aus mehreren Personen, wird der Verein durch die Mehrheit vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB), sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bestellt wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB). Für Schäden, die Vorstandsmitglieder in Ausübung ihres Amtes Dritten zufügen, haftet der Verein (§ 31 BGB). Wer unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung tätig ist, haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
Mitgliederversammlung. Worüber nicht der Vorstand oder ein anderes Organ zu entscheiden hat, beschließen die Mitglieder in der Versammlung (§ 32 Abs. 1 BGB). Der Gegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung braucht es drei Viertel (§ 33 BGB), ebenso für die Auflösung (§ 41 BGB).
Haftung. Den Gläubigern haftet nur das Vereinsvermögen, nicht das Vermögen der Mitglieder. Für einen nicht eingetragenen Idealverein gelten die Vorschriften über den eingetragenen Verein entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB). Wer aber im Namen eines nicht eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft schließt, haftet persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB). Das ist der wichtigste praktische Grund für die Eintragung.
Gemeinnützigkeit. Sie ist eine Frage des Steuerrechts, nicht des Vereinsrechts. Verfolgt der Verein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§§ 51 ff. AO), wird er steuerlich begünstigt und kann Zuwendungsbestätigungen, also Spendenquittungen, ausstellen. Er muss dann sein Vermögen an diese Zwecke binden. Verwirklicht ein Verein seine Zwecke im Ausland, verlangt § 51 Abs. 2 AO einen Inlandsbezug: Gefördert werden müssen auch Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, oder die Tätigkeit muss zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen können.
Online
Hybride und virtuelle Versammlung. Wer die Mitgliederversammlung einberuft, kann vorsehen, dass Mitglieder, ohne am Versammlungsort anwesend zu sein, elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben (hybride Versammlung). Soll die Versammlung ganz ohne Versammlungsort stattfinden, müssen die Mitglieder zuvor beschlossen haben, dass künftige Versammlungen so einberufen werden können (virtuelle Versammlung). In beiden Fällen muss die Einladung angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben (§ 32 Abs. 2 BGB). Die Satzung kann Abweichendes regeln (§ 40 BGB). Für die Sitzungen eines mehrköpfigen Vorstands gilt dasselbe, denn § 28 BGB verweist auf § 32 BGB.
Beschluss ohne Versammlung. Er ist gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären (§ 32 Abs. 3 BGB). Das eignet sich für einen kleinen Kreis, kaum für eine große Gemeinschaft. Dort ist die virtuelle Versammlung der bessere Weg.
Der Verein als Rechtsform internationaler Online-Gemeinschaften. Für eine Gemeinschaft, die sich online zusammengefunden hat und einen ideellen Zweck verfolgt, ist der Verein oft die naheliegende Form. Er trennt das Vermögen der Gemeinschaft von dem ihrer Mitglieder, er verträgt wechselnde Mitglieder, und seine Grundregel ist die gleiche Stimme für jedes Mitglied. Das Vereinsrecht verlangt weder eine Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in Deutschland, weder von Mitgliedern noch vom Vorstand. Drei Dinge bleiben an Deutschland gebunden: der Satzungssitz, die Sprache gegenüber dem Registergericht und, für die Gemeinnützigkeit, der Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO. Eine zweisprachige Satzung ist möglich, maßgeblich für das Register ist die deutsche Fassung.
Weil die Mitglieder einer internationalen Gemeinschaft in verschiedenen Zeitzonen leben, wechselt sie zwischen synchroner und asynchroner Arbeit. Anträge, Berichte und Aussprachen lassen sich über Tage schriftlich vorbereiten. Abgestimmt wird dann in der Versammlung live online, zu einer Uhrzeit, die für möglichst viele Zeitzonen zumutbar ist. Die Satzung kann solche Abläufe vorsehen. Nur wenn sie es ausdrücklich erlaubt, können Mitglieder ihre Stimme schon vor der Versammlung abgeben, etwa per Brief oder elektronisch. Zum Umgang mit Mitgliederdaten über Grenzen hinweg siehe Daten und Rechte.
Kooperation im Innern
Im Verein arbeiten meist Ehrenamtliche zusammen, oft an verschiedenen Orten und mit wenig Zeit. Ein mehrköpfiger Vorstand ist ein Kollegium: Er braucht eine Verteilung der Aufgaben, eine Regel, wie er beschließt, und einen verlässlichen Rhythmus. Zwischen Vorstand und Verein gilt das Auftragsrecht, der Vorstand schuldet also Auskunft und Rechenschaft (§ 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §§ 664 ff. BGB). Mehr dazu unter Geschäftsführung als Kooperation, Gesellschafter und Geschäftsführung und Beschließen und Versammeln.
In welchen Phasen
- Konzeptionierung der Kooperation: Passt der Verein, oder betreibt die Gemeinschaft eigentlich ein Unternehmen?
- Vereinbarung der Kooperation: Die Satzung legt die Arbeitsweise fest, auch für Versammlungen online.
- Durchführung der Kooperation: Vorstandsarbeit und Mitgliederversammlungen im Alltag.
- Konfliktbearbeitung: Ausschluss, Abwahl und Satzungsstreit.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite behandelt den eingetragenen Idealverein nach deutschem Recht. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist nur in seinen Grundzügen genannt.
Stand: 30. September 2026