Die Frage
Wann sind Menschen, die zusammenarbeiten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und was folgt daraus für Haftung, Entscheidungen und Ausstieg?
Kurz gesagt
Die GbR ist die Grundform gemeinsamen Handelns im deutschen Recht. Man hat sie, ohne sie zu wählen, sobald sich mehrere verbindlich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Tritt sie nach außen auf, ist sie rechtsfähig, kann also selbst Verträge schließen und Vermögen haben, auch ohne Register. Lässt sie sich in das Gesellschaftsregister eintragen, wird sie zur eGbR. Ohne abweichende Vereinbarung entscheiden alle gemeinsam und einstimmig, und alle haften persönlich.
Die Rechtslage
Entstehung. Die Gesellschaft entsteht durch den Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, „die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern“ (§ 705 Abs. 1 BGB). Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Der Vertrag kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Zweck kann wirtschaftlich oder ideell sein, dauerhaft oder auf ein einzelnes Vorhaben beschränkt. Entscheidend ist der Wille, sich rechtlich zu binden. Wer sich nur aus Gefälligkeit oder aus losem Interesse anschließt, gründet keine Gesellschaft. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist sie kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft (OHG).
Rechtsfähig oder nicht. Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Seitdem unterscheidet das Gesetz zwei Arten der GbR. Die rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft ordnet nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (§ 705 Abs. 2 BGB) und hat kein eigenes Vermögen (§ 740 BGB). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird die Teilnahme am Rechtsverkehr vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB). Dass eine nach außen auftretende GbR rechtsfähig ist, hatte die Rechtsprechung schon seit 2001 anerkannt.
Das Gesellschaftsregister und die eGbR. Die Gesellschafter können die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB). Eine Pflicht dazu gibt es nicht, wohl aber Anlässe: Ein Grundstück kann die GbR nur erwerben, wenn sie eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Dasselbe gilt für die Aufnahme in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG) und für die Beteiligung an einer anderen eingetragenen GbR (§ 707a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Anmeldung geben alle Gesellschafter ab (§ 707 Abs. 4 BGB), in öffentlich beglaubigter Form, also mit notariell bestätigter Unterschrift (§ 707b Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 12 HGB). Mit der Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 BGB). Für das Register gilt dann die Publizität des Handelsregisters: Eine Änderung, die eingetragen werden müsste, aber nicht eingetragen ist, etwa eine neue Vertretungsregel, kann Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (§ 707a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 15 HGB). Ein Zurück gibt es nicht: Die eingetragene Gesellschaft wird nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht, also nach Auflösung und Abwicklung (§ 707a Abs. 4 BGB).
Geschäftsführung und Vertretung. Zur Führung der Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB), und zwar gemeinschaftlich, solange nicht Gefahr im Verzug ist, ein Aufschub also Schaden brächte (§ 715 Abs. 3 BGB). Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, braucht es einen Beschluss aller (§ 715 Abs. 2 BGB). Nach außen vertreten alle Gesellschafter gemeinsam, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 720 Abs. 1 BGB). Eine Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt Dritten gegenüber nicht (§ 720 Abs. 3 BGB).
Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB). Der Vertrag kann Mehrheitsentscheidungen vorsehen. Die Stimmkraft richtet sich dann nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach dem Wert der Beiträge, zuletzt nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB).
Informationsrecht. Jeder Gesellschafter darf die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und Auskunft verlangen. Der Vertrag kann dieses Recht nicht ausschließen, soweit es zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, besonders beim Verdacht unredlicher Geschäftsführung (§ 717 Abs. 1 BGB). Wer die Geschäfte führt, muss von sich aus berichten (§ 717 Abs. 2 BGB).
Haftung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner, jeder also für die ganze Schuld, und eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 BGB). Wer eintritt, haftet auch für die bestehenden Verbindlichkeiten (§ 721a BGB). Wer ausscheidet, haftet noch fünf Jahre für die bis dahin begründeten (§ 728b BGB).
Treuepflicht. Das Gesetz nennt sie nicht, sie folgt aber aus dem Gesellschaftsvertrag selbst. Wer sich verpflichtet, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, muss auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht nehmen. In Ausnahmefällen kann die Treuepflicht sogar gebieten, einer notwendigen Vertragsänderung zuzustimmen.
Ausscheiden. Seit 2024 führt die Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich zu seinem Ausscheiden und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 BGB). Bei einer Gesellschaft auf unbestimmte Zeit beträgt die Frist drei Monate zum Ende des Kalenderjahres (§ 725 Abs. 1 BGB). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag nicht ausschließen (§ 725 Abs. 6 BGB).
Online
Jedes informelle Online-Netzwerk mit einem gemeinsamen Zweck kann eine GbR sein. Drei Übersetzerinnen, die über eine gemeinsame Website unter einem gemeinsamen Namen Aufträge annehmen und die Einnahmen teilen, betreiben ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen. Das Gesetz vermutet dann eine rechtsfähige Gesellschaft, und jede haftet persönlich für deren Verbindlichkeiten. Ebenso kann eine Gruppe, die im Namen der Gruppe einen Server mietet oder eine Veranstaltung bucht, am Rechtsverkehr teilnehmen, ohne dass es jemand so genannt hätte.
Anders liegt es bei einer Runde, die sich wöchentlich online zum Spielen trifft, ohne dass jemand etwas schuldet. Hier fehlt der Wille, sich rechtlich zu binden. Die Grenze verläuft nicht zwischen online und vor Ort, sondern zwischen Verabredung und Verpflichtung.
Online ist diese Grenze schwerer zu erkennen. Wer über einen Einladungslink einer Gruppe beitritt, weiß oft nicht, ob er Gesellschafter geworden ist, und die anderen wissen es auch nicht. Wenn eine Online-Gemeinschaft Verträge schließt, Geld verwaltet oder unter eigenem Namen auftritt, ist es Zeit, sich über die Form zu verständigen: einen Gesellschaftsvertrag mit klaren Regeln, eine eGbR oder einen Verein, der die persönliche Haftung vermeidet.
Die GbR selbst kann ohne weiteres online beschließen, per E-Mail, im Chat oder im Videogespräch, denn das Gesetz schreibt keine Form vor. Gerade deshalb lohnt eine Regel im Vertrag: wie eingeladen wird, mit welcher Frist, in welcher Form abgestimmt und wie das Ergebnis festgehalten wird. Auch die Anmeldung zum Gesellschaftsregister lässt sich per Video beglaubigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Kooperation im Innern
In keiner Rechtsform ist die Zusammenarbeit so unmittelbar wie in der GbR: Alle entscheiden, alle handeln, alle haften. Die gesetzliche Einstimmigkeit schützt jeden vor der Mehrheit, sie kann eine Gesellschaft aber auch lähmen. Ein guter Gesellschaftsvertrag regelt deshalb, wer welchen Bereich verantwortet, wann die Mehrheit entscheidet und was geschieht, wenn keine Einigung gelingt. Dazu die Seiten Gesellschafter untereinander, Geschäftsführung als Kooperation und Gesellschafter und Geschäftsführung.
In welchen Phasen
- Beginn der Kooperation: Hier wird die GbR oft unbemerkt rechtsfähig, mit dem ersten gemeinsamen Auftritt nach außen (§ 705 Abs. 2 BGB).
- Konzeptionierung der Kooperation: Wer die Form bewusst wählt, entscheidet über Haftung und Entscheidungsweise.
- Vereinbarung der Kooperation: Der Gesellschaftsvertrag ersetzt die gesetzlichen Grundregeln, wo sie nicht passen.
- Beendigung der Kooperation: Kündigung, Abfindung und die fünfjährige Nachhaftung.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite beschreibt das allgemeine Recht der GbR nach dem MoPeG. Steuerliche Fragen und berufsrechtliche Besonderheiten, etwa für Ärzte oder Anwälte, bleiben außer Betracht.
Stand: 30. September 2026