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Absichtserklärung

Die Frage

Was bindet eine Absichtserklärung, wenn sie doch nur eine Absicht erklärt?

Kurz gesagt

Ein Letter of Intent hält fest, dass und worüber die Partner verhandeln wollen. Den angestrebten Vertrag begründet er in der Regel nicht. Bindend sind aber die Klauseln, die die Partner ausdrücklich als bindend vereinbaren, und unabhängig davon die gesetzlichen Pflichten aus dem Verhandlungsverhältnis. Wer mit einer Absichtserklärung Vertrauen weckt und es ohne triftigen Grund enttäuscht, kann haften.

Die Rechtslage

Absicht, nicht Vertrag

Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Term Sheet und Eckpunktepapier sind keine gesetzlichen Begriffe. Was sie bewirken, ergibt sich aus ihrem Inhalt und ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Die entscheidende Frage lautet: Wollten die Partner sich rechtlich binden, und wenn ja, woran?

Für den angestrebten Hauptvertrag fehlt dieser Wille meist. Das Gesetz hilft mit einer Auslegungsregel: Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn sie aufgezeichnet wurde (§ 154 Abs. 1 BGB).

Etwas anderes ist der Vorvertrag. Er verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrags und setzt deshalb voraus, dass dessen Inhalt hinreichend bestimmt ist. Braucht der Hauptvertrag eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung, gilt sie in der Regel schon für den Vorvertrag. Ein Letter of Intent sollte deutlich sagen, dass er kein Vorvertrag ist.

Die Überschrift „unverbindlich“ schützt nicht in jedem Fall. Regelt ein Papier Leistung und Gegenleistung vollständig und beginnen die Partner mit der Umsetzung, kann bereits ein Vertrag zustande gekommen sein.

Was ausdrücklich bindend sein kann

Neben den unverbindlichen Absichten enthalten Absichtserklärungen oft Klauseln, die sofort gelten sollen:

  • Vertraulichkeit: Schutz der Informationen, die in den Verhandlungen ausgetauscht werden. Geschäftsgeheimnisse schützt das Gesetz nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG), und eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist eine solche.
  • Exklusivität: Verzicht auf Parallelverhandlungen mit Dritten für eine bestimmte Zeit.
  • Kosten: in der Regel die Abrede, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Pauschale Zahlungen für den Fall des Scheiterns können Druck erzeugen, der mit der Abschlussfreiheit in Konflikt gerät, und bei formbedürftigen Geschäften, etwa dem Kauf eines Grundstücks oder von GmbH-Anteilen, selbst formbedürftig sein (OLG München, Urteil vom 19. September 2012 – 7 U 736/12).
  • Rechtswahl und Gerichtsstand: welches Recht für die Absichtserklärung und die Verhandlungen gilt und wer über Streit entscheidet, dazu Über Grenzen.

Welche Klauseln binden, sollte ausdrücklich gesagt werden, am besten durch eine Aufzählung der Ziffern. Kooperieren Wettbewerber, gelten für den Informationsaustausch schon in den Verhandlungen die Grenzen des Kartellrechts, dazu Wettbewerb und Kooperation.

Haftung für den Abbruch von Verhandlungen

Sobald die Partner Vertragsverhandlungen aufnehmen, entsteht ein Schuldverhältnis, in dem jeder auf die Interessen des anderen Rücksicht nehmen muss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Wer diese Pflicht verletzt, haftet auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Die Freiheit, einen Vertrag nicht zu schließen, bleibt davon unberührt. Wer Verhandlungen abbricht, handelt nicht schon deshalb pflichtwidrig. Eine Ersatzpflicht besteht nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nur, wenn eine Partei ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags erweckt hat (BGH, Urt. v. 7.2.1980 – III ZR 23/78, BGHZ 76, 343). Zu ersetzen ist dann der Vertrauensschaden, also vor allem Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Abschluss gemacht wurden, nicht der Gewinn aus dem nicht geschlossenen Vertrag.

Für Verträge, die einer Form bedürfen, etwa Grundstückskaufverträge (§ 311b Abs. 1 BGB), ist die Schwelle höher. Hier genügt nicht jeder grundlose Abbruch. Erforderlich ist eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung, etwa wenn eine Partei ihre Bereitschaft zum Abschluss nur vorspiegelt (BGH, Urt. v. 9.11.2012 – V ZR 182/11, NJW 2013, 928).

Eine Absichtserklärung kann genau das Vertrauen schaffen, auf das es hier ankommt. Deshalb enthält sie oft den Satz, dass jede Partei die Verhandlungen jederzeit beenden kann. Das verringert das Haftungsrisiko, schließt aber die Haftung für vorsätzliches Verhalten nicht aus (§ 276 Abs. 3 BGB).

Gliederungsmuster

Das folgende Muster ist illustrativ. Es zeigt eine mögliche Gliederung und ersetzt keine Gestaltung im Einzelfall.

  1. Parteien
  2. Präambel: Anlass, Ziel und Stand der Gespräche.
  3. Gegenstand der Verhandlungen: worüber verhandelt wird, mit den wesentlichen Eckpunkten.
  4. Grundsätze der Zusammenarbeit: „Die Partner verhandeln nach Treu und Glauben und stellen einander die für die Verhandlungen erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.“
  5. Zeitplan: Schritte und angestrebter Termin für den Abschluss.
  6. Unverbindlichkeit: „Diese Absichtserklärung begründet keine Pflicht, einen Vertrag abzuschließen. Sie ist kein Vorvertrag. Jede Partei kann die Verhandlungen jederzeit beenden. Rechtlich bindend sind nur die Ziffern 7 bis 11.“
  7. Vertraulichkeit (bindend)
  8. Exklusivität (bindend, falls gewollt)
  9. Kosten (bindend)
  10. Laufzeit: Die bindenden Ziffern gelten bis zum Abschluss des Hauptvertrags oder bis zum Abbruch der Verhandlungen, die Vertraulichkeit darüber hinaus für eine bestimmte Zeit (bindend).
  11. Rechtswahl, Gerichtsstand oder Streitbeilegung (bindend)
  12. Schlussbestimmungen: Form von Änderungen, Unterschriften.

Online

Absichtserklärungen werden heute oft online verhandelt und unterschrieben: per E-Mail, als PDF oder mit elektronischer Signatur. Das genügt, denn das Gesetz schreibt für sie keine Form vor. Eine Form kann aber für einzelne bindende Klauseln gelten, etwa für eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist (§ 1031 Abs. 5 ZPO).

In Videogesprächen entsteht das Vertrauen, auf das es bei der Haftung für den Abbruch ankommt, ebenso wie vor Ort. Zusagen wie „Das machen wir so“ wirken im Videogespräch oder im Chat nicht weniger als am Verhandlungstisch. Wer sich noch nicht festlegen will, sollte das auch online deutlich sagen.

Werden Unterlagen in einem Datenraum online geteilt, gehören Zugriffsrechte, Protokollierung und Regeln für Downloads zu den Geheimhaltungsmaßnahmen, die das Geschäftsgeheimnisgesetz voraussetzt.

In welchen Phasen

  • Kontaktherstellung: Mit den ersten Gesprächen beginnen die vorvertraglichen Pflichten.
  • Konzeption: Die Absichtserklärung hält fest, was die Partner planen.
  • Vereinbarung: Aus der Absicht wird der Vertrag, oder die Verhandlungen enden.

Grenzen dieser Darstellung

Die Seite beschreibt das deutsche Recht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis werden Letters of Intent teilweise anders beurteilt, etwa hinsichtlich einer Pflicht, in gutem Glauben zu verhandeln.

Stand: 30. September 2026