Die Frage
Wie arbeiten selbständige Unternehmen zusammen, wenn eines das System vorgibt und die anderen es an ihrem Ort umsetzen?
Kurz gesagt
Franchising ist eine vertikale Kooperation rechtlich selbständiger Unternehmen. Der Franchisegeber stellt Konzept, Marke und Know-how, der Franchisenehmer führt sein Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach den Standards des Systems. Ein Franchisegesetz gibt es in Deutschland nicht: Der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag, dessen Grenzen vor allem aus dem allgemeinen Zivilrecht, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Kartellrecht folgen. Die Kooperation lebt von Einheitlichkeit und Kontrolle, und genau dort liegen ihre rechtlichen Risiken.
Die Rechtslage
Vertikale Kooperation
Vertikal heißt: Die Partner stehen auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfung, hier Systemzentrale und Betrieb vor Ort. Das Recht kennt mehrere Formen, in denen ein Hersteller oder Anbieter seine Waren oder Leistungen über selbständige Partner vertreibt. Ihre Unterschiede zeigen, was das Franchising ausmacht.
Der Handelsvertreter ist selbständiger Gewerbetreibender und ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Er handelt in fremdem Namen, erhält Provision und hat bei Vertragsende unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm, den er aufgebaut hat (§ 89b HGB).
Der Vertragshändler kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist aber in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden. Gesetzlich geregelt ist er nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann § 89b HGB entsprechend gelten, wenn er wie ein Handelsvertreter eingegliedert und verpflichtet ist, dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen.
Der Franchisenehmer handelt ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Anders als der Vertragshändler übernimmt er aber ein ganzes Geschäftskonzept: Marke, Auftritt, Abläufe, Handbuch, Schulung. Einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB hat der Bundesgerichtshof für einen Franchisenehmer abgelehnt, dessen Kundenstamm im Wesentlichen anonym war und nach Vertragsende nur faktisch beim System verblieb (BGH, Urt. v. 5.2.2015 – VII ZR 109/13).
Vom Filialsystem unterscheidet sich das Franchising dadurch, dass jeder Betrieb ein eigenes Unternehmen mit eigenem Risiko bleibt.
Der Franchisevertrag
Der Franchisevertrag verbindet Elemente mehrerer Vertragstypen: Lizenzen an Marken, Urheberrechten und Know-how, Pflichten zum Vertrieb, Dienstleistungen wie Schulung und Beratung, oft auch Bezugspflichten. Als Dauerschuldverhältnis kann er aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). Typische Regelungen betreffen das Vertragsgebiet, die Eintrittsgebühr und laufende Gebühren, das Handbuch und seine Standards, Kontroll- und Berichtsrechte, Werbung, Bezugsbindungen, Wettbewerbsverbote sowie Laufzeit und Beendigung.
Franchiseverträge werden in aller Regel vom Franchisegeber vorformuliert. Sie unterliegen deshalb der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam (§ 307 BGB). Enthält der Vertrag Bezugspflichten und ist der Franchisenehmer eine natürliche Person, die sich erst selbständig macht, kann ein Widerrufsrecht nach den Regeln über Ratenlieferungsverträge in Betracht kommen (§§ 510, 513 BGB; OLG Dresden, Beschl. v. 3.2.2020 – 4 W 918/19).
Vorvertragliche Aufklärung
Der Franchisegeber weiß über sein System mehr als jeder Bewerber. Eine gesetzliche Pflicht, bestimmte Angaben offenzulegen, gibt es in Deutschland nicht. Aufklärungspflichten folgen aber aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB). Angaben zum System, insbesondere zu Umsätzen und Rentabilität, müssen richtig und vollständig sein. Wie weit die Pflicht reicht, ungefragt über Risiken aufzuklären, beurteilen die Gerichte nach dem Einzelfall (OLG Frankfurt, Urt. v. 1.12.2021 – 12 U 7/21). Wird die Pflicht verletzt, haftet der Franchisegeber auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB), und das kann so weit gehen, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird. Die Verhaltenskodizes der Franchiseverbände gehen weiter, sind aber nicht verbindlich.
Kartellrechtlicher Rahmen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, sind verboten (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB). Für vertikale Vereinbarungen gilt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 2022/720). Sie ist seit dem 1. Juni 2022 anwendbar und läuft am 31. Mai 2034 aus. Über § 2 Abs. 2 GWB gilt sie auch für das deutsche Kartellverbot.
Freigestellt sind vertikale Vereinbarungen, wenn Anbieter und Abnehmer auf ihren Märkten jeweils nicht mehr als 30 % Marktanteil haben (Art. 3 Abs. 1). Nicht freigestellt sind Kernbeschränkungen (Art. 4). Dazu gehört vor allem die Festsetzung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen. Höchstpreise und Preisempfehlungen bleiben zulässig, solange sie nicht durch Druck oder Anreize wie Festpreise wirken. Wettbewerbsverbote während der Vertragslaufzeit sind nur bis zu fünf Jahren freigestellt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a). Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur ausnahmsweise und für höchstens ein Jahr freigestellt, wenn sie zum Schutz von Know-how unerlässlich sind (Art. 5 Abs. 3).
Für das Franchising hat der Europäische Gerichtshof früh anerkannt, dass Pflichten, die das Know-how und die Identität des Systems schützen, schon nicht unter das Kartellverbot fallen (EuGH, Urt. v. 28.1.1986 – 161/84, Pronuptia). Dazu Wettbewerb und Kooperation.
Scheinselbständigkeit
Je enger das System den Franchisenehmer führt, desto näher liegt die Frage, ob er noch Unternehmer ist. Bestimmt der Franchisegeber Arbeitszeiten, Arbeitsweise und Abläufe so weit, dass keine eigene unternehmerische Entscheidung bleibt, kann ein Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) vorliegen. Die Folgen treffen vor allem den Franchisegeber: nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmerrechte, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Den Status kann ein Statusfeststellungsverfahren klären (§ 7a SGB IV). Die Faustregel lautet: Standards für Ergebnis und Auftritt sind systemtypisch, eine Steuerung der Arbeit selbst ist es nicht.
Online
Online-Vertrieb im System. Ein Franchisenehmer darf grundsätzlich online verkaufen. Ihn daran zu hindern, das Internet wirksam für den Verkauf zu nutzen, ist eine Kernbeschränkung (Art. 4 Buchst. e Verordnung (EU) 2022/720). Zulässig bleiben Qualitätsanforderungen an den Online-Auftritt, die das Erscheinungsbild des Systems schützen. Auch Beschränkungen des Verkaufs über bestimmte Plattformen können freigestellt sein (Vertikal-Leitlinien 2022, Rn. 208).
Gebietsschutz. Online verschwimmen Gebiete. Die Verordnung unterscheidet aktive Verkäufe, etwa gezielte Online-Werbung in einem fremden Gebiet, von passiven Verkäufen auf unaufgeforderte Anfragen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. l und m). Beschränkt werden dürfen im Grundsatz nur aktive Verkäufe in Gebiete, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder anderen ausschließlich zugewiesen hat (Art. 4 Buchst. b). Der Vertrag sollte regeln, wem Bestellungen aus einem Gebiet zugeordnet werden, besonders wenn der Franchisegeber selbst einen Online-Shop betreibt.
Daten. Wer die Kundendaten aus dem Online-Vertrieb erhält und nutzen darf, ist eine der wichtigsten Fragen im System, auch für den Wert des Betriebs nach Vertragsende. Datenschutzrechtlich kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit entstehen (Art. 26 DSGVO), dazu Daten und Rechte.
Schulung online. Werden Franchisenehmer über eine Lernplattform mit abrufbaren Inhalten und Lernkontrollen geschult, ist zu prüfen, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz greift, das auch Unternehmer schützt (BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24). Dazu Dienstvertrag.
In welchen Phasen
- Suche: Franchisegeber und Bewerber prüfen einander.
- Kontaktherstellung: Die vorvertragliche Aufklärung beginnt.
- Vereinbarung: Der Franchisevertrag wird geschlossen und auf AGB- und Kartellrecht geprüft.
- Durchführung: Standards und Kontrolle müssen die Selbständigkeit wahren.
- Beendigung: Wettbewerbsverbote, Kundendaten und Ausgleichsfragen.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite gibt einen Überblick über das deutsche und europäische Recht des Franchisings. Branchenbesonderheiten, Steuerrecht und ausländische Franchisegesetze sind nicht dargestellt.
Stand: 30. September 2026