Die Frage
Wie wird zusammengearbeitet, wenn nicht ein Ergebnis, sondern die Tätigkeit selbst geschuldet ist?
Kurz gesagt
Im Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die versprochenen Dienste, nicht ihren Erfolg (§ 611 BGB). Was genau zu tun ist, wird deshalb laufend bestimmt, durch Absprache oder, im Arbeitsverhältnis, durch Weisung. Je enger die Zusammenarbeit, desto mehr Rücksicht und Schutz schulden die Beteiligten einander. Für Kurse und Coachings online kann das Fernunterrichtsschutzgesetz gelten; seine Reichweite hat der Bundesgerichtshof 2025 und 2026 wesentlich geklärt.
Die Rechtslage
Tätigkeit gegen Vergütung
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Gegenstand können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB): Beratung, Unterricht, Coaching, ärztliche Behandlung, Geschäftsführung.
Der Unterschied zum Werkvertrag liegt im Risiko. Die Lehrerin schuldet guten Unterricht, nicht den Lernerfolg. Der Berater schuldet sorgfältige Beratung, nicht den Geschäftserfolg des Mandanten. Ein eigenes Mängelrecht kennt der Dienstvertrag deshalb nicht. Wird schlecht geleistet, kommt Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln in Betracht (§ 280 Abs. 1 BGB), eine Minderung der Vergütung sieht das Gesetz nicht vor.
Weil das Ergebnis offen ist, muss die Zusammenarbeit fortlaufend abgestimmt werden: Was ist heute wichtig, was wird als Nächstes gebraucht, was ist zu ändern? Der Dienstvertrag ist in diesem Sinn stärker Beziehung als Austausch.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag. Der Arbeitnehmer wird verpflichtet, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung. Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB).
Die Weisung ist eine einseitige Form der Koordination, aber keine grenzenlose. Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben (§ 106 Satz 1 GewO), also unter Abwägung der Interessen beider Seiten.
Fürsorge und Rücksicht
Der Dienstberechtigte, also Auftraggeber oder Arbeitgeber, hat Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und die Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Das gilt, soweit die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus folgt aus § 241 Abs. 2 BGB eine allgemeine Pflicht zur Rücksicht auf die Interessen des anderen. Im Arbeitsverhältnis spricht man traditionell von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers, zu der etwa die Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse gehört.
Beendigung
Dienstverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch Kündigung (§ 620 BGB). Die Fristen der ordentlichen, also fristgerechten Kündigung regeln § 621 BGB für Dienstverhältnisse und § 622 BGB für Arbeitsverhältnisse, bei denen außerdem das Kündigungsschutzgesetz gelten kann. Aus wichtigem Grund kann jeder Teil fristlos kündigen, und zwar binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes (§ 626 BGB).
Für Beratung und Coaching ist § 627 BGB wichtig. Hat der Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und steht er nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen, kann der Vertrag auch ohne wichtigen Grund jederzeit gekündigt werden. Wer nicht mehr vertraut, soll nicht gezwungen sein, weiter zusammenzuarbeiten. Der Verpflichtete darf aber nicht zur Unzeit kündigen, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor (§ 627 Abs. 2 BGB). Der andere muss sich die Dienste rechtzeitig anderweitig beschaffen können.
Online
Beratung und Unterricht online
Dienste lassen sich gut online erbringen, weil kein Werk übergeben werden muss. Beratung im Videogespräch, Sprachunterricht live online oder Supervision per Telefon sind Dienstverträge wie vor Ort. Zu vereinbaren sind die Kanäle, die Zeiten und die Frage, ob Sitzungen aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und braucht eine Rechtsgrundlage, dazu Daten und Rechte.
Arbeit online
Im Arbeitsverhältnis verschwimmt online vor allem die Grenze zwischen Arbeitszeit und Feierabend. Das Weisungsrecht umfasst den Ort der Arbeit. Arbeitsschutz und Arbeitszeitrecht gelten auch zu Hause. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen (BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21).
Online-Kurse, Coaching und Fernunterricht
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden. Hinzukommen müssen zwei Merkmale: Lehrender und Lernender sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, und der Lehrende oder sein Beauftragter überwacht den Lernerfolg (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG). Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Fernlehrgang ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Gesetz nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer, die einen Fernlehrgang buchen (BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24). Gegenstand war ein neunmonatiges Mentoring-Programm online. An die Überwachung des Lernerfolgs hat der Senat geringe Anforderungen gestellt: Es genügt, wenn der Teilnehmer nach dem Vertrag Fragen zum eigenen Verständnis stellen kann. Der Vertrag war mangels Zulassung nichtig, der Teilnehmer konnte die gezahlte Vergütung zurückverlangen. Wertersatz für die erbrachten Leistungen musste er sich nicht anrechnen lassen, weil der Anbieter nicht dargelegt hatte, dass der Teilnehmer dadurch Aufwendungen erspart hatte.
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 hat der Senat die räumliche Trennung eingegrenzt (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25). Er hat das Gesetz dabei nach seinem Zweck enger ausgelegt, als sein Wortlaut reicht (teleologische Reduktion). Lehrender und Lernender sind danach nur räumlich getrennt, soweit die Wissensvermittlung „über eine physische Distanz“ und dabei nicht mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation erfolgt. Unterricht live online steht dem Unterricht vor Ort gleich, wenn die Teilnehmer ohne besondere Mühe Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen können. Aufzeichnungen synchroner Teile, die nach der Vereinbarung später zum Abruf bereitstehen, gelten dagegen als asynchroner Unterricht. Maßgeblich ist, was vereinbart ist, nicht wie der Kurs tatsächlich abläuft. Der Fall betraf ein Online-Trainingsprogramm mit Lernvideos und Terminen live online; er wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für Anbieter und Teilnehmer heißt das: Ein Kurs oder Coaching, das überwiegend live online stattfindet, ist kein Fernunterricht. Überwiegen vorproduzierte Videos, abrufbare Aufzeichnungen und Aufgaben mit Rückmeldung, kann das Gesetz gelten, auch zwischen Unternehmern. Wie das Überwiegen im Einzelnen zu bemessen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab und nennt als mögliche Anknüpfungspunkte etwa Inhalt und Bedeutung der einzelnen Teile für den Lernerfolg oder die vereinbarte Dauer der Lerneinheiten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im August 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem das Gesetz aufgehoben werden soll; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In welchen Phasen
- Vereinbarung: Tätigkeit, Vergütung, Kanäle und Kündigung werden festgelegt.
- Beginn: Rollen und Weisungswege werden eingeübt.
- Durchführung: Die geschuldete Tätigkeit wird laufend abgestimmt.
- Beendigung: Kündigungsfristen und das besondere Kündigungsrecht bei Vertrauensdiensten.
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite beschreibt die Grundzüge des Dienstvertragsrechts und einzelne Fragen des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht mit Kündigungsschutz, Mitbestimmung und Tarifrecht ist hier nicht dargestellt.
Stand: 30. September 2026