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Gemeinsam handeln verbindet.

6. Vereinbarung der Kooperation

Worum es geht

Aus dem Konzept wird eine Vereinbarung. Sie soll festhalten, was gilt, und der Kooperation zugleich erlauben, sich weiterzuentwickeln. Ein Kooperationsvertrag ist deshalb anders gebaut als ein Kaufvertrag.

Die Leitfrage

Regelt der Vertrag die Beziehung oder nur die Leistung?

Ein Austauschvertrag beschreibt Leistung und Gegenleistung und ist erfüllt, wenn beide erbracht sind. Eine Kooperation hat kein solches Ende, das sich im Voraus festlegen ließe. Ziele verändern sich, Beiträge verschieben sich, neue Fragen kommen hinzu. Ein Vertrag, der nur Leistungen auflistet, ist nach wenigen Monaten überholt. Ein Vertrag, der auch die Beziehung regelt, sagt, wie die Partner miteinander umgehen, wenn sich etwas ändert: wie sie sich informieren, wie sie entscheiden, wie sie Streit bearbeiten und wie sie auseinandergehen. Er ist eine kleine Verfassung der Kooperation.

Was jetzt trägt

Vertrag oder Rechtsform bewusst wählen. Viele Kooperationen kommen mit einem Vertrag aus. Wer gemeinsam nach außen auftritt, gemeinsames Vermögen bildet oder weitere Partner aufnehmen will, braucht oft eine eigene Rechtsform. Vorsicht verlangt aber schon der bloße Vertrag: Verpflichten sich die Partner, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, ist auch ein „Kooperationsvertrag“ ein Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 BGB), und die Gesellschafter haften für ihre Verbindlichkeiten persönlich (§ 721 BGB).

Kooperative Klauseln aufnehmen. Einige Regeln machen aus einem Leistungsvertrag einen Kooperationsvertrag. Eine Präambel hält fest, warum die Partner zusammenarbeiten, und hilft später bei der Auslegung. Informationsrechte und -pflichten sorgen dafür, dass schlechte Nachrichten früh ankommen, solange man noch umsteuern kann. Ein Änderungsverfahren legt fest, wie der Vertrag angepasst wird, ohne dass jede Änderung zur neuen Verhandlung wird. Eine Eskalationsregel bestimmt, wer bei Uneinigkeit zuerst miteinander spricht und wann ein Dritter hinzukommt, etwa eine Mediatorin. Eine Ausstiegsregel schließlich sagt, wie man sich trennt und was mit den gemeinsamen Ergebnissen geschieht.

Das Konzept übernehmen, nicht ersetzen. Der Vertrag sollte aus dem gemeinsamen Konzept hervorgehen. Legt eine Seite ihren Mustervertrag vor und schiebt das Konzept beiseite, geht die gemeinsame Arbeit der vorigen Phase verloren. Die andere Seite verhandelt dann gegen einen fremden Text statt an einem gemeinsamen.

Sprache und Recht klären, wenn Partner im Ausland sitzen. Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit sollten die Partner bestimmen, welches Recht gilt. Für vertragliche Schuldverhältnisse erlaubt die Rom-I-Verordnung die freie Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO). Ebenso wichtig ist die Sprache: Wird der Vertrag zweisprachig gefasst, sollte feststehen, welche Fassung bei Abweichungen maßgeblich ist. Gerichtsstand oder Schiedsvereinbarung gehören in denselben Zusammenhang.

Der typische Fehler

Der Vertrag wird als Misstrauenserklärung verstanden und deshalb entweder vermieden oder mit Haftungs- und Sanktionsklauseln überladen. Beides verfehlt seine Aufgabe. Ohne Vertrag gilt, was das Gesetz für die Beziehung vorsieht, und das passt oft nicht, etwa wenn unbemerkt eine GbR entstanden ist. Ein Vertrag, der nur für den Streitfall gebaut ist, hilft im Alltag nicht und lädt zum Streit ein. Aufgeschlagen wird ein guter Kooperationsvertrag meist bei gewöhnlichen Fragen wie der, wer das nächste Angebot unterschreibt.

Online

Verträge werden heute oft online geschlossen: per E-Mail, über einen Dienst für elektronische Signaturen oder durch Zustimmung im gemeinsamen Dokument. Für die meisten Kooperationsverträge schreibt das Gesetz keine Form vor. Dann genügt jede Form der Einigung, auch per E-Mail. Damit später kein Streit über den Inhalt entsteht, sollte der endgültige Text trotzdem eindeutig festgehalten und von allen bestätigt werden.

Verlangt das Gesetz eine Form, kommt es auf die Unterschiede an. Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Gemeint ist tatsächlich die „Nassunterschrift“: mit eigener Hand auf das Papier gesetzt, und dieses unterschriebene Original muss beim Empfänger ankommen. Ein eingescannter oder als Bild eingefügter Schriftzug genügt nicht, ebenso wenig ein Fax, ein Foto oder ein PDF der unterschriebenen Seite (zum Fax BGHZ 121, 224). Bei einem Vertrag unterschreiben beide dieselbe Urkunde, oder jede Partei unterschreibt das gleichlautende Exemplar, das für die andere bestimmt ist (§ 126 Abs. 2 BGB). Wer online verhandelt, schickt sich die unterschriebenen Exemplare deshalb per Post. Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig (§ 126a Abs. 1 BGB); eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Textform verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Dafür reicht eine E-Mail.

Manche Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung, etwa der Gesellschaftsvertrag einer GmbH (§ 2 Abs. 1 GmbHG), dessen Beurkundung inzwischen auch per Videokommunikation möglich ist (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Haben die Partner die Schriftform nur vertraglich vereinbart, genügt im Zweifel schon die telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB).

Recht in dieser Phase

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