cooperation.law

Gemeinsam handeln verbindet.

2. Entschluss zur Kooperation

Worum es geht

Ist der Bedarf geklärt, folgt der Entschluss. Er ist mehr als ein Ja zur Zusammenarbeit: Er bestimmt, wie viel von den eigenen Zielen Sie der gemeinsamen Arbeit öffnen und was Sie festhalten. In Organisationen gehört dazu, dass intern zugestimmt hat, wer zustimmen muss.

Die Leitfrage

Welche meiner Ziele bin ich bereit, durch die Ziele anderer formen zu lassen?

Kooperation verändert die Beteiligten. Wer mit anderen handelt, braucht deren Handeln, und deren Handeln folgt eigenen Zielen. Diese Ziele wirken zurück: Sie begrenzen und formen, was ich selbst erreichen will. Das geschieht nicht einmal, sondern während der ganzen Zusammenarbeit, denn auch die Ziele der anderen verändern sich. Wer das nicht will, sollte einkaufen statt kooperieren. Der Entschluss zur Kooperation ist deshalb ein Entschluss, sich verändern zu lassen, in einem bestimmten Umfang. Diesen Umfang sollten Sie kennen, bevor Sie anderen begegnen.

Was jetzt trägt

Das Nicht-Verhandelbare benennen. Jede Seite hat Punkte, die sie nicht aufgeben kann oder will: den Kern des eigenen Angebots, bestimmte Werte, eine Unabhängigkeit, eine Grenze beim Risiko. Wer diese Punkte vorher kennt, kann in Gesprächen offen sein, ohne sich zu verlieren. Wer sie nicht kennt, entdeckt sie erst im Streit.

Den offenen Bereich ebenso benennen. Ein Entschluss, der alles festhält, ist keiner zur Kooperation. Wenn Sie wissen, wo Sie beweglich sind, können Sie den Partnern echten Raum für ihre Ziele geben. Daran entscheidet sich, ob diese sich als Partner anerkannt sehen oder nur als Mittel benutzt.

Die Zustimmung im eigenen Haus sichern. Wer für eine Organisation kooperiert, handelt selten allein. Im Verein entscheidet der Vorstand, oft im Rahmen dessen, was die Mitgliederversammlung vorgegeben hat. In der GmbH kann die Geschäftsführung nach außen wirksam handeln (§ 37 Abs. 2 GmbHG), ist aber nach innen an die Beschränkungen gebunden, die Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse festlegen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Viele Gesellschaftsverträge sehen Zustimmungsvorbehalte für langfristige Bindungen vor. In der GbR verlangen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen, einen Beschluss aller Gesellschafter (§ 715 Abs. 2 BGB). Wer die nötige Zustimmung früh einholt, verhandelt später mit Rückhalt.

Einen Namen nennen. Gefasst ist der Entschluss erst, wenn feststeht, in wessen Kalender die Kooperation Stunden bekommt. Zu klären ist auch, was diese Person ohne Rückfrage zusagen darf und über welches Budget sie verfügt.

Der typische Fehler

Der Entschluss wird nur halb gefasst. Nach außen wird Kooperation angeboten, nach innen ist nicht geklärt, ob Gesellschafter, Vorstand oder Team sie wirklich wollen. Die Partner verhandeln dann mit jemandem, der nicht zusagen kann, und erfahren es spät. Oder die Zustimmung wird zwar eingeholt, aber nur für ein vages „Wir sprechen mal mit denen“. Wird die Kooperation konkret, bricht der interne Streit auf, und die Partner draußen erleben ihn mit.

Innerhalb von Gesellschaften zeigt sich derselbe Fehler, wenn Gesellschafter gemeinsam ein neues Geschäftsfeld beginnen, ohne zu klären, wer wie viel von seinen eigenen Plänen dafür zurückstellt.

Online

Interne Entscheidungen lassen sich online gut vorbereiten. Ein kurzes Papier, das Ziel, Nicht-Verhandelbares und Spielraum benennt, kann asynchron kommentiert werden, bevor alle in einer Sitzung live online zusammenkommen. In der Sitzung bleiben dann nur die strittigen Punkte, und die Beteiligten haben Zeit gehabt, ihre Einwände zu durchdenken, statt sie spontan zu äußern. Wie sich beides verbindet, beschreibt die Seite Synchron und asynchron.

Für den förmlichen Beschluss kommt es auf die Regeln der Organisation an. Im Verein kann bei der Einberufung vorgesehen werden, dass Mitglieder auf elektronischem Weg teilnehmen. Versammlungen, die ausschließlich online stattfinden (das Gesetz nennt sie virtuelle Versammlungen), setzen einen Beschluss der Mitglieder voraus (§ 32 Abs. 2 BGB), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. In der GmbH ist keine Versammlung nötig, wenn sich alle Gesellschafter in Textform mit dem Beschluss oder mit der Stimmabgabe in Textform einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Recht in dieser Phase

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