cooperation.law

Gemeinsam handeln verbindet.

Glossar

Das Glossar erklärt Begriffe, die auf dieser Seite häufig vorkommen, und verweist auf die Seite, auf der sie ausführlich behandelt werden. Es ersetzt die Darstellung dort nicht.

affectio societatis

Lateinisch für den Willen, als Gesellschafter miteinander verbunden zu sein. Der Ausdruck stammt aus dem römischen Recht und bezeichnet bis heute, was eine Gesellschaft von einem bloßen Austausch unterscheidet: Die Beteiligten verfolgen einen gemeinsamen Zweck und wollen das auch. → Gesellschafter untereinander

Anerkennung

Das wechselseitige Verhältnis, in dem Menschen einander als Personen und als Beitragende gelten lassen. Bei Hegel ist Anerkennung die Bedingung dafür, dass Freiheit wirklich wird. Für die Kooperation heißt das: Frei bin ich in ihr nur, wenn ich die Freiheit der anderen gelten lasse, auch wo sie meine Pläne ändert. → Anerkennung

asynchron

Zusammenarbeit, bei der die Beteiligten nicht zur selben Zeit handeln, etwa über E-Mail, gemeinsame Dokumente oder Aufgabenlisten. Asynchrone Arbeit lässt Zeit zum Nachdenken und verbindet Menschen in verschiedenen Zeitzonen. → Synchron und asynchron

cooperare

Lateinisch, auch cooperari [prüfen], aus co- („zusammen“) und operari („arbeiten, tätig sein“). Die Bedeutungen reichen von „zusammenarbeiten“, „zusammenwirken“ und „mitwirken“ über „sich verbinden“, „sich zusammenschließen“ und „sich vereinigen“ bis zu „bündeln“, „verknüpfen“ und „zusammenfügen“. Wann aus dem Mitwirken ein Verbinden wird, sagt das Wort allerdings nicht. Das untersucht diese Seite. → Was Kooperation ist

Eskalationsklausel

Vertragsklausel, die für Meinungsverschiedenheiten ein gestuftes Vorgehen festlegt, zum Beispiel zuerst Gespräch auf Arbeitsebene, dann auf Leitungsebene, dann Mediation und erst danach Schiedsgericht oder staatliches Gericht. Sie hält den Konflikt so lange wie möglich innerhalb der Kooperation. → Kooperative Klauseln

Gemeinsame Verantwortlichkeit

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO). Sie müssen in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer welche Pflichten aus der DSGVO erfüllt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Bei Kooperationen mit gemeinsamen Daten, Plattformen oder Veranstaltungen liegt das nahe. → Daten und Rechte

Gemeinschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das mehrere Partner gemeinsam gründen oder halten, um ein bestimmtes Vorhaben zu verfolgen, auch Joint Venture genannt. In Deutschland wird dafür häufig eine GmbH gewählt. → GmbH und UG als Gemeinschaftsunternehmen

Gesamtgeschäftsführung

Geschäftsführung, bei der mehrere nur gemeinsam handeln dürfen. Für die GbR ist sie der gesetzliche Regelfall (§ 715 Abs. 3 BGB [prüfen]), für den mehrköpfigen Vorstand der AG ebenso (§ 77 Abs. 1 AktG). Sie macht die Geschäftsführung selbst zu einer Kooperation: Jeder kann jeden aufhalten, also muss man sich vorher verständigen. → Geschäftsführung als Kooperation

Gesellschaftervereinbarung

Vertrag der Gesellschafter untereinander neben dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung. Er regelt etwa Stimmbindungen, Mitarbeit, Informationswege oder das Vorgehen bei Streit und bindet nur die Beteiligten, nicht die Gesellschaft als solche und nicht ohne Weiteres künftige Gesellschafter. → Gesellschafter untereinander

Kooperation

Gemeinsames Handeln, bei dem jeder Beteiligte eigene Ziele verfolgt und dabei die Ziele der anderen mitverwirklicht. Anders als beim punktuellen Austausch wirken die Ziele der anderen auf die eigenen zurück, und die Beteiligten verändern sich im Verlauf der Kooperation. → Was Kooperation ist

Kooperationspflicht

Die Pflicht von Vertragspartnern, bei der Durchführung eines Vertrags zusammenzuwirken, sich zu informieren und auf die Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Sie folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und ist von der Rechtsprechung für den Bauvertrag ausgeformt worden; ihre Übertragung auf andere langfristige Verträge wird vertreten. → Kooperation als Rechtsverhältnis

Kooperationsvertrag

Vertrag, in dem Partner ihre Zusammenarbeit regeln, ohne dafür eine eigene Organisation zu gründen. Verfolgen sie dabei einen gemeinsamen Zweck, kann der Vertrag rechtlich eine GbR begründen (§ 705 Abs. 1 BGB), auch wenn sie das nicht beabsichtigt haben. → Der Kooperationsvertrag

Letter of Intent

Absichtserklärung, in der Partner festhalten, dass und worüber sie verhandeln wollen. Zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet sie in der Regel nicht. Einzelne Abreden, etwa zu Vertraulichkeit oder Exklusivität, können aber bindend sein, und schon die Verhandlungen begründen Pflichten zur Rücksichtnahme (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB). → Absichtserklärung

live online

Für Formate, die gleichzeitig mit Bild und Ton stattfinden: Sitzungen, Schulungen, Verhandlungen, Lehrveranstaltungen. Der Ausdruck steht nachgestellt, etwa „Sitzungen live online“. → Live online: Ton, Bild, Rollen

Mediation

Ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator entscheidet nicht, er unterstützt die Parteien darin, selbst eine Lösung zu finden. Mediation ist auch live online möglich. → Konflikte lösen

Miturheberschaft

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG). Über Veröffentlichung und Verwertung können sie grundsätzlich nur gemeinsam entscheiden (§ 8 Abs. 2 UrhG). Gemeinsames Schreiben, Programmieren oder Gestalten online führt schnell dorthin. → Daten und Rechte

Schiedsvereinbarung

Vereinbarung, Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis statt einem staatlichen Gericht einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu übertragen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Sie ist bei grenzüberschreitenden Kooperationen verbreitet, weil Schiedssprüche international leichter vollstreckt werden können als viele staatliche Urteile. → Über Grenzen

synchron

Zusammenarbeit, bei der die Beteiligten zur selben Zeit handeln, vor Ort oder live online. Synchrone Arbeit eignet sich für Entscheidungen, Klärungen und alles, was vom unmittelbaren Hin und Her lebt. → Synchron und asynchron

Televenses

Wortschöpfung aus tele (altgriechisch „fern“) und elevenses, der englischen Bezeichnung für eine kurze Pause gegen elf Uhr mit Tee oder Kaffee und einem kleinen Imbiss. Zugleich klingt das französische élève („Schüler“) an, das auf lateinisch elevare („emporheben“) zurückgeht. So hieß eine frühere Frühstücksrunde des Autors live online. → Regelmäßig online treffen

Treuepflicht

Die Pflicht der Gesellschafter, den gemeinsamen Zweck zu fördern und auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen. Sie ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und lässt sich als gesellschaftsrechtliche Form der Kooperationspflicht verstehen. → Gesellschafter untereinander

Umlaufverfahren

Beschlussfassung ohne Versammlung, bei der die Stimmen nacheinander oder gleichzeitig in Textform abgegeben werden. Bei der GmbH ist sie zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Für Vereine und andere Rechtsformen gelten eigene Regeln. → Beschließen und Versammeln

Videogespräch

Das alltägliche Gespräch mit Bild und Ton über das Internet, beruflich wie privat. → Live online: Ton, Bild, Rollen

Videoverhandlung

Gerichtliche Verhandlung, an der Beteiligte im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Im Zivilprozess regelt das § 128a ZPO: Das Gericht kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten und seit der Reform von 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auch anordnen [prüfen]. → Konflikte lösen

vor Ort

Zusammenarbeit im selben physischen Raum. Auf dieser Seite ist sie der Vergleichsfall zur Kooperation online, nicht deren Maßstab. → Online und vor Ort

Stand: 30. September 2026