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Gemeinsam handeln verbindet.

Wettbewerb und Kooperation

Die Frage

Was dürfen Wettbewerber gemeinsam tun, und welche Regeln gelten für den Wettbewerb, in dem jede Kooperation steht?

Kurz gesagt

Das Wettbewerbsrecht hat zwei Säulen. Das Lauterkeitsrecht (UWG) sichert, dass fair konkurriert wird, das Kartellrecht (GWB und Art. 101 AEUV) sichert, dass überhaupt konkurriert wird. Kooperation zwischen Wettbewerbern ist erlaubt, solange sie den Wettbewerb nicht spürbar beschränkt oder ihre Vorteile überwiegen und den Abnehmern zugutekommen. Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise, Mengen, Kunden oder Gebiete sind dagegen als Kernbeschränkungen grundsätzlich verboten. Ob eine Kooperation zulässig ist, müssen die Beteiligten selbst beurteilen, denn eine Anmeldung bei einer Behörde gibt es nicht.

Die Rechtslage

Wettbewerb als gemeinsame Ordnung

Auf den ersten Blick ist Wettbewerb das Gegenteil von Kooperation. Auf den zweiten setzt er eine Kooperation voraus: die Anerkennung gemeinsamer Regeln, ohne die aus Konkurrenz ein Kampf ohne Grenzen würde. Das Wettbewerbsrecht schreibt diese Regeln fest.

Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 Abs. 1 UWG). Es verbietet unter anderem Irreführung (§ 5 UWG), aggressive Praktiken (§ 4a UWG), die Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1 UWG) und ihre gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Man kann diese Verbote als Rücksichtnahmepflichten unter Konkurrenten lesen: Wer im Wettbewerb steht, muss den anderen nicht schonen, aber als Marktteilnehmer anerkennen.

Durchgesetzt wird das UWG vor allem von den Beteiligten selbst. Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können Unterlassung verlangen (§ 8 UWG). So wachen die Wettbewerber selbst über die Regeln, denen sie alle unterliegen.

Das Kartellverbot

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (§ 1 GWB). Sind sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, gilt daneben Art. 101 Abs. 1 AEUV. Verbotene Vereinbarungen sind nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV), und es drohen Geldbußen von bis zu zehn Prozent des weltweiten Umsatzes.

Vom Verbot ausgenommen (freigestellt) sind Vereinbarungen, die zu Effizienzgewinnen führen, die Verbraucher angemessen daran beteiligen, nur unerlässliche Beschränkungen enthalten und den Wettbewerb nicht ausschalten (Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 Abs. 1 GWB). Eine Anmeldung gibt es nicht. Die Unternehmen müssen selbst prüfen, ob ihre Kooperation diese Voraussetzungen erfüllt. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es eine eigene Freistellung für Kooperationen, mit denen sie wirtschaftliche Abläufe rationalisieren (§ 3 GWB). Bei einem erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse können Unternehmen vom Bundeskartellamt eine Entscheidung verlangen, dass es gegen eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern nicht vorgehen wird (§ 32c Abs. 4 GWB).

Leitlinien und Gruppenfreistellungen

Für Kooperationen zwischen Wettbewerbern hat die Europäische Kommission 2023 neue Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit veröffentlicht (ABl. C 259 vom 21. Juli 2023, S. 1). Sie behandeln Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf, Vermarktung, Informationsaustausch, Normung und erstmals in einem eigenen Kapitel Nachhaltigkeitsvereinbarungen.

Zwei Verordnungen stellen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen pauschal frei, jeweils vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2035. Die Verordnung (EU) 2023/1066 gilt für Forschung und Entwicklung bis zu einem gemeinsamen Marktanteil von 25 Prozent, die Verordnung (EU) 2023/1067 für Spezialisierung bis zu 20 Prozent. Über § 2 Abs. 2 GWB gelten sie auch für rein deutsche Fälle.

Typische Kooperationen

Informationsaustausch. Der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen, etwa über künftige Preise, Mengen oder Strategien, kann schon für sich eine verbotene Beschränkung sein. Unbedenklicher sind historische, aggregierte oder öffentliche Daten. Wo sensible Informationen für eine Kooperation nötig sind, helfen getrennte Teams mit Vertraulichkeitspflichten.

Arbeitsgemeinschaften. Unternehmen, die einen Auftrag gemeinsam übernehmen, beschränken den Wettbewerb nicht, wenn jedes für sich den Auftrag nicht übernehmen könnte. Nach dem BGH genügt, dass eine selbständige Teilnahme wirtschaftlich nicht zweckmäßig und kaufmännisch nicht vernünftig wäre (Beschluss vom 13. Dezember 1983 – KRB 3/83, „Bauvorhaben Schramberg“). Die Leitlinien von 2023 behandeln Bietergemeinschaften erstmals ausdrücklich.

Einkaufskooperationen. Gemeinsamer Einkauf stärkt oft kleinere Unternehmen. Nach den Leitlinien bestehen in der Regel keine Bedenken, wenn der gemeinsame Anteil auf Einkaufs- und Verkaufsmärkten jeweils unter 15 Prozent liegt. Verboten bleibt das Einkaufskartell: Wettbewerber, die ihre Einkaufspreise untereinander abstimmen, ohne gemeinsam gegenüber den Lieferanten aufzutreten.

Nachhaltigkeitskooperationen. Viele Vereinbarungen für Umwelt- und Sozialziele beschränken den Wettbewerb gar nicht. Für gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards sehen die Leitlinien einen „weichen sicheren Hafen“ vor. Spürbare negative Wirkungen auf den Wettbewerb gelten dann als unwahrscheinlich, wenn unter anderem die Teilnahme offen ist, niemand gezwungen wird und der gemeinsame Marktanteil 20 Prozent nicht übersteigt oder keine erhebliche Preiserhöhung zu erwarten ist.

Online

Kooperationen im Netz berühren das Kartellrecht an eigenen Stellen.

Datenkooperationen. Wer mit Wettbewerbern Daten zusammenführt, etwa für Benchmarking oder das Training von Modellen, tauscht Informationen aus. Entscheidend ist, welche Daten es sind, wer Zugriff hat und ob die Ergebnisse Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Teilnehmer erlauben. Ein offener, diskriminierungsfreier Zugang und klare Grenzen zwischen Rohdaten und Ergebnissen sind der Kern einer zulässigen Gestaltung.

Gemeinsame Werkzeuge. Nutzen Wettbewerber dieselbe Software zur Preisfestsetzung oder dieselbe Plattform, die ihre Daten zusammenführt, kann ein Austausch über einen Dritten entstehen, auch wenn sie nie direkt miteinander sprechen. Die Leitlinien behandeln solche Konstellationen ausdrücklich.

Plattformen. Große Plattformen unterliegen zusätzlich besonderen Regeln: dem Digital Markets Act für Torwächter (VO (EU) 2022/1925) und in Deutschland § 19a GWB für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung.

Gemeinsame Kanäle. Wo Wettbewerber in Verbänden oder Netzwerken online zusammenarbeiten, sind Kanäle und Chats Orte, an denen leicht zu viel gesagt wird. Eine klare Tagesordnung und das Bewusstsein, dass geschriebene Worte bleiben, schützen mehr als jedes Verbot.

Für das Lauterkeitsrecht gilt online, was vor Ort gilt. Einige Verbote sind online besonders wichtig geworden, etwa das Verbot gefälschter Bewertungen (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).

In welchen Phasen

  • Suche: Wer ist Wettbewerber, und was darf schon im Gespräch nicht ausgetauscht werden?
  • Konzeption: Selbstprüfung der Kooperation.
  • Vereinbarung: Vertraulichkeit, getrennte Teams, Marktanteilsgrenzen.
  • Durchführung: Informationsfluss im Alltag.

Weiterlesen: Der Kooperationsvertrag · Franchising und Vertrieb · Daten und Rechte

Grenzen dieser Darstellung

Die Seite gibt einen Überblick. Fusionskontrolle, Vertikalvereinbarungen, Missbrauchsaufsicht und sektorspezifisches Recht sind nicht oder nur am Rand dargestellt, und jede kartellrechtliche Beurteilung hängt von der Marktabgrenzung im Einzelfall ab.

Stand: 30. September 2026