Die Frage
Wo und wie dürfen Gesellschafter, Mitglieder und Aktionäre gemeinsam entscheiden: vor Ort, hybrid, ausschließlich online oder ganz ohne Versammlung?
Kurz gesagt
Jede Rechtsform hat eigene Regeln. Verein, AG und Genossenschaft kennen ausdrücklich die hybride und die sogenannte virtuelle Versammlung. Die GmbH erlaubt die Versammlung per Video mit Zustimmung aller, und die GbR schreibt überhaupt keine Form vor. Beschlüsse ohne Versammlung sind fast überall möglich, verlangen aber meist die Zustimmung aller zum Verfahren. Wer online beschließt, sollte Identität, Stimmabgabe, Fragerecht, Protokoll und den Umgang mit technischen Störungen vorher regeln.
Die Rechtslage
Das Gesetz spricht von der „virtuellen“ Versammlung. Gemeint ist eine Versammlung, an der alle online teilnehmen. Sie ist so wirklich wie jede andere: Die Beschlüsse binden in gleicher Weise.
Verein
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in einer Versammlung (§ 32 Abs. 1 BGB). Seit dem 21. März 2023 kann bei der Einberufung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben (hybride Versammlung, § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Versammlung ausschließlich online setzt voraus, dass die Mitglieder dies für künftige Versammlungen beschlossen haben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB). In beiden Fällen muss die Einladung angeben, wie die Rechte elektronisch ausgeübt werden (§ 32 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die Satzung kann Abweichendes regeln (§ 40 BGB).
Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen (§ 32 Abs. 3 BGB). Für einen mehrköpfigen Vorstand gilt das entsprechend (§ 28 BGB).
GmbH
Die Gesellschafter beschließen in Versammlungen. Diese können fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Einer Versammlung bedarf es nicht, wenn alle Gesellschafter in Textform dem Beschluss zustimmen oder sich mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Die Satzung darf von diesen Regeln abweichen (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Sie kann deshalb Versammlungen online, hybride Formen und Mischverfahren, etwa mit Stimmabgabe teils in der Versammlung und teils schriftlich, auch ohne Zustimmung aller im Einzelfall zulassen (zu Mischverfahren BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 135/04).
AG
Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen, dass Aktionäre, ohne am Versammlungsort anwesend zu sein, elektronisch teilnehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder vorab per Briefwahl abstimmen (§ 118 Abs. 2 AktG). Seit 2022 gibt es daneben die virtuelle Hauptversammlung, bei der die Aktionäre nicht am Versammlungsort anwesend sind (§ 118a AktG). Sie verlangt eine Grundlage in der Satzung, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist (§ 118a Abs. 5 AktG). Außerdem muss die ganze Versammlung in Bild und Ton übertragen werden, und die Aktionäre müssen elektronisch abstimmen und per Videokommunikation reden können.
Genossenschaft
Die Generalversammlung kann als Versammlung vor Ort (Präsenzversammlung), als virtuelle Versammlung, als hybride Versammlung oder im gestreckten Verfahren stattfinden, bei dem Aussprache und Abstimmung zeitlich getrennt sind (§ 43b Abs. 1 GenG). Über die Form entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen; die Satzung kann eine Form festlegen oder das Ermessen beschränken (§ 43b Abs. 6 GenG).
GbR, OHG und KG
Für die GbR schreibt das Gesetz nur vor, dass Beschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (§ 714 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheit vorsieht. Eine Form der Beschlussfassung ist nicht vorgegeben. Die Gesellschafter können vor Ort, per Video, per E-Mail oder im Umlauf beschließen. Für OHG und KG bestimmt § 109 HGB, dass Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden; wie diese stattfinden, regelt sinnvollerweise der Gesellschaftsvertrag.
Umlaufverfahren
Der Beschluss ohne Versammlung ist die asynchrone Form des Beschließens. Er eignet sich für klare Fragen, über die nicht mehr beraten werden muss. Er ersetzt aber die Aussprache nicht. Wo das Gesetz Einstimmigkeit für das Verfahren verlangt, schützt es genau diese: Jeder soll verlangen können, dass zuerst gesprochen wird.
Online
Vor Ort regelt der Raum vieles still: Man sieht, wer gekommen ist, wer sich meldet und wie viele Hände oben sind. Online muss das ausdrücklich geregelt werden. Fünf Punkte gehören in die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Einladung.
Identität. Jeder Teilnehmer erhält persönliche Zugangsdaten, die mit der Mitglieder- oder Gesellschafterliste abgeglichen werden. Vertreter weisen ihre Vollmacht vorab nach. Die Versammlungsleitung stellt zu Beginn fest, wer anwesend ist und auf welchem Weg.
Stimmabgabe. Es muss feststehen, wie abgestimmt wird: offen per Handzeichen im Bild, namentlich, über ein Abstimmungswerkzeug oder geheim. Das Ergebnis muss nachvollziehbar sein, geheime Abstimmungen müssen geheim bleiben.
Fragerecht und Rederecht. Wortmeldungen, Chat und schriftliche Fragen brauchen eine feste Ordnung. Die Versammlungsleitung sorgt dafür, dass alle, die online teilnehmen, ebenso gehört werden wie die im Raum. Bei hybriden Versammlungen ist das die eigentliche Aufgabe.
Protokoll. Es hält fest, wer auf welchem Weg teilgenommen hat, wie abgestimmt wurde und welche Störungen es gab. Die Vereinssatzung soll ohnehin die Beurkundung der Beschlüsse regeln (§ 58 Nr. 4 BGB). Eine Aufzeichnung setzt in aller Regel die Einwilligung der Teilnehmenden voraus (Art. 6 DSGVO, § 201 StGB) und ersetzt das Protokoll nicht.
Technische Störungen. Die Regeln sollten sagen, was geschieht, wenn die Verbindung abbricht: Unterbrechung, Wiederholung der Abstimmung, Grenze der Verantwortung. Das Aktienrecht schließt die Anfechtung wegen technischer Störungen bei elektronischer Teilnahme und Briefwahl aus, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft (§ 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Für Verein, GmbH und GbR fehlt eine solche Regel; Satzung oder Gesellschaftsvertrag können einen vergleichbaren Maßstab vorsehen.
Mehr zur Praxis steht unter Live online: Ton, Bild, Rollen und Online und vor Ort.
In welchen Phasen
- Vereinbarung: Satzung und Gesellschaftsvertrag regeln die Form der Beschlüsse.
- Durchführung: regelmäßige Versammlungen und Umlaufbeschlüsse.
- Weiterentwicklung: Satzungsänderungen, neue Formen der Teilnahme.
- Konfliktbearbeitung: Streit über Beschlüsse und ihre Wirksamkeit.
Weiterlesen: Verein · GbR und eGbR · Genossenschaft und SCE · GmbH und UG
Grenzen dieser Darstellung
Die Seite gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundregeln. Beurkundungspflichtige Beschlüsse, Fristen, Mehrheiten und die Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse sind nicht dargestellt.
Stand: 30. September 2026