Europäische Genossenschaft

Die Europäische Genossenschaft, auch lateinisch Societas Cooperativa Europaea (SCE), ist eine rechtsfähige Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Gründung der SCE besteht seit dem 18. August 2006.

Rechtsgrundlage
Die SCE beruht auf dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Diese ist ein Rechtsakt des europäischen Sekundärrechts gem. Art. 288 AEUV, der in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbare Geltung im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entfaltet. Sie bedarf damit nicht der Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

Zur Regelung mitbestimmungsrechtlicher Verhältnisse hat der Rat die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer erlassen. Hier ist die Notwendigkeit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten gegeben, wobei lediglich die Zielsetzungen des Rechtsakts – nicht aber die Maßnahmen zur Zielerreichung – verbindlich sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

Zur Umsetzung in Deutschland wurde das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) erlassen.


Wesen und Zweck
Die SCE besitzt Rechtspersönlichkeit und das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Der in der Satzung festgelegte Sitz einer SCE muss in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR liegen. Die SCE bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten. Der Zweck der SCE besteht hauptsächlich in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen. Dabei verfolgt eine SCE das Prinzip der demokratischen Struktur („ein Mitglied, eine Stimme“).

Kennzeichnung
Der Firma ist der Zusatz „SCE“ voran- oder nachzustellen. Sie trägt gegebenenfalls den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ bzw. „mbH“.
Gründung

Eine SCE kann von mindestens fünf juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR haben. Ebenso kann eine bestehende Genossenschaft in eine SCE umgewandelt werden, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre lang eine Zweigstelle in einem Mitgliedsland des EWR hatte. Als dritte Möglichkeit gibt es die Gründung durch Verschmelzung mehrerer Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedsländern.

Sie benötigt Gründungskapital von mindestens 30.000 Euro. Investierende Mitglieder sind zugelassen, Geschäftsanteile sind übertragbar bzw. verkäuflich.

Mit der Eintragung der SCE in das Genossenschaftsregister des Sitzstaates endet das Gründungsverfahren.

Der obige Text ist – leicht verändert – von hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Genossenschaft übernommen und ist unter der Lizenz „Creative-Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ verfügbar.