eGbR

Die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stellt seit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) am 1. Januar 2024 eine neue und eigenständige Rechtsform dar. Sie unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der „klassischen“ oder „nicht eingetragenen“ GbR und beeinflusst damit auch die kooperativen Elemente.

Die eGbR: Kooperation mit mehr Struktur und Transparenz

Nachdem wir die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Urbild der Kooperation im Privatrecht beleuchtet haben, ist es unerlässlich, auch die seit dem 1. Januar 2024 mögliche eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) zu betrachten. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die eGbR einen eigenen Platz im Recht gefunden und unterscheidet sich in wichtigen Aspekten von der „nicht eingetragenen“ oder „klassischen“ GbR. Diese Neuerungen haben auch Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Kooperation in diesem Gesellschaftstyp rechtlich verankert und praktisch gelebt wird.

Was ist die eGbR und der zentrale Unterschied?

Die eGbR ist im Kern immer noch eine GbR, die einem gemeinsamen Zweck dient (§ 705 BGB). Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in ihrer Registrierungspflicht im Gesellschaftsregister (§ 707 ff. BGB neu).

Während die „alte“ GbR oft informell und unsichtbar für Dritte agierte, ist die eGbR nun öffentlich registriert und damit auch rechtsfähig im Sinne einer eigenständigen Rechtsperson (ähnlich einer GmbH, aber eben als Personengesellschaft). Sie kann selbst Eigentümerin von Grundstücken sein und am Rechtsverkehr teilnehmen, ohne dass immer alle Gesellschafter namentlich auftreten müssen.

Wie gelten die kooperativen Elemente für die eGbR – und was ändert sich?

Die grundlegenden kooperativen Elemente der GbR – der gemeinsame Zweck, die Beitragspflicht, das Vertrauen und die Treuepflicht – gelten auch für die eGbR und sind weiterhin ihr Herzstück. Die Neuerungen des MoPeG haben diese Kooperation jedoch in einen strukturierteren und transparenteren Rahmen gefasst:

  1. Der gemeinsame Zweck mit formalisierterer Ausrichtung: Der Zweck der eGbR muss nun, da sie im Gesellschaftsregister eingetragen wird, klarer definiert sein und kann auch ein gewerblicher Zweck sein. Die Kooperation bleibt auf diesen Zweck ausgerichtet, erhält aber durch die Registrierung eine höhere Verbindlichkeit und Öffentlichkeit. Das gemeinsame Ziel wird nicht nur intern verstanden, sondern ist auch für Dritte einsehbar.
  2. Beitragspflicht und Risikoübernahme in einem klaren Rechtskleid: Die Beitragspflicht jedes Gesellschafters bleibt bestehen und ist grundlegend für die Förderung des gemeinsamen Zwecks. Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB neu) bleibt ebenfalls erhalten, wird aber nun durch die eigenständige Rechtsfähigkeit der GbR im Rechtsverkehr ergänzt. Das bedeutet, dass primär die Gesellschaft selbst im Rechtsverkehr auftritt und auch verklagt werden kann. Erst danach greift die persönliche Haftung der Gesellschafter. Dies ändert zwar nichts an der Kooperation in der Risikoübernahme, strukturiert aber die Außenbeziehung der Kooperation klarer.
  3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung und Beschlussfassung mit festen Regeln: Auch in der eGbR ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung der Regelfall. Allerdings sind die Regeln für die Beschlussfassung und Vertretung durch die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag noch wichtiger geworden, da die eGbR nun als eigenständige Rechtsperson im Rechtsverkehr handelt. Die Kooperation in der Entscheidungsfindung ist weiterhin zentral, wird aber durch die formale Strukturierung und die klaren Eintragungen im Register für Dritte verlässlicher. Dies kann die Effizienz der Kooperation nach außen hin steigern.
  4. Treuepflicht und „Affectio Societatis“ unter erhöhter Transparenz: Die tiefgreifende Treuepflicht und die „Affectio Societatis“ bleiben die moralisch-ethische Grundlage der eGbR. Sie sind weiterhin entscheidend für das Gelingen der internen Kooperation. Die öffentliche Registrierung bringt jedoch eine erhöhte Transparenz mit sich. Das Vertrauen basiert nun nicht mehr nur auf persönlicher Kenntnis, sondern wird auch durch die öffentliche Verlässlichkeit der Gesellschaftsdaten gestützt. Dies kann die Basis für vertrauensvolle Kooperationen mit Dritten stärken.
  5. Der Rechtssitz und das Gesellschaftsregister als neue Kooperationsdimension: Die eGbR muss einen Sitz haben und im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dies verleiht ihr eine festere Verankerung und eine klare Identität im Rechtsverkehr. Es ist eine Formalisierung der Kooperation, die dazu beiträgt, dass die gemeinsame Unternehmung als eigenständige Einheit wahrgenommen wird und auch komplexere Vorhaben, die sonst nur Kapitalgesellschaften vorbehalten waren, gemeinschaftlich angegangen werden können.

Fazit: Kooperation im Licht der Formalisierung

Die eGbR repräsentiert eine Evolution der kooperativen Gesellschaftsform. Sie behält die wesentlichen kooperativen Elemente der nicht eingetragenen GbR bei, fügt aber eine Schicht von Struktur, Formalisierung und Transparenz hinzu. Dies ermöglicht es Gesellschaftern, ihre gemeinsame Zweckverfolgung in einem rechtlich klarer gefassten Rahmen zu gestalten, der ihnen auch den Zugang zu komplexeren Rechtsgeschäften und eine höhere Sichtbarkeit im Wirtschaftsleben ermöglicht.

Aus rechtsphilosophischer Sicht zeigt die eGbR, dass die Verwirklichung von Freiheit und das Potenzial zur Kooperation auch von einer angemessenen rechtlichen Struktur profitieren, die Vertrauen schafft, Entscheidungsprozesse klärt und die gesellschaftliche Wirksamkeit gemeinsamer Bestrebungen erhöht. Es ist ein Beispiel dafür, wie das Recht die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nicht nur abbildet, sondern auch aktiv gestaltet und erweitert.