Genossenschaft

Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt, zugleich aber die selbständige Existenz gewahrt werden soll. Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hängt die Geschäftspolitik nicht von den Interessen außenstehender Investoren ab, sondern wird allein von den Belangen der Mitglieder bestimmt. Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine Gesellschaft (juristische Person) des privaten Rechts.

In Deutschland ist die Rechtsgrundlage das Genossenschaftsgesetz (GenG). Jede Genossenschaft muss Mitglied eines Prüfungsverbandes sein, welcher in regelmäßigen Abständen die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit der Mitgliedsunternehmen überprüft. Aufgrund dieser Prüfungen und der demokratisch gewählten Leitungsorganen sind Genossenschaften die Unternehmensform mit der niedrigsten Insolvenzquote in Deutschland.

Historisch werden Genossenschaften oftmals mit den Begriffen Gilde oder Zunft beschrieben. Die moderne Genossenschaftsstruktur geht auf die Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch zurück, welche Mitte des 19. Jahrhunderts erste Kredit- bzw. Einkaufsgenossenschaften gründeten. Die Genossenschaft ist seit Einführung der Europäischen Genossenschaft nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt. In Deutschland existieren insgesamt knapp 8000 Genossenschaften.

Rechtsform
In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz „e. G.“ oder „eG“; bis Ende 1973 eGmbH für Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und eGmuH für Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) steuerrechtlich und sozialpolitisch relevant. Nicht eingetragene Genossenschaften werden nach dem Duden mit „Gen.“ abgekürzt.

Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht einem eingetragenen Verein (e. V.) ähnlich. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber selten vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft und Verein an. So können Mitglieder der Genossenschaft gemäß § 43 GenG mehrere Stimmen haben, wenn sie „den Geschäftsbetrieb besonders fördern“. Dies muss aber in der Satzung festgelegt werden.

Der Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.

Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, die Mitgliederhaftung auf die Höhe des Genossenschaftsanteils zu beschränken. Die Mitglieder der eG haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil. Die Genossenschaft haftet indessen mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Die Satzung der eG muss jedoch dazu bestimmen, dass die Nachschusspflicht der Mitglieder – zum Beispiel im Falle einer Insolvenz – ausgeschlossen wird.

Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein; eine der Dachorganisationen ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft sowie für die zumeist jährliche Prüfung entstehen den Genossenschaften Kosten, die für neue und kleine Genossenschaften eine finanzielle Belastung darstellen können.

In verschiedenen Bereichen der Wirtschaft gibt es Genossenschaften, beispielsweise die Registrierungsstelle der de-Domains (DENIC), sowie die DATEV eG der Steuerberater und die Verlagsgenossenschaft der taz („Die Tageszeitung“, Berlin).

„Die Genossenschaft als Rechtsform ist urdemokratisch.“

– Ralf W. Barkey, Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbandes: Die Tageszeitung, 29. Oktober 2019
Gründungsvoraussetzungen

Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§ 6 ff. GenG). Die Genossenschaft ist, nachdem ein Gutachten durch den Prüfungsverband erstellt wurde, in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) einzutragen.


Organe und Mitglieder
Gremien einer Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und entweder die Generalversammlung oder je nach Mitgliederzahl optional bzw. verpflichtend die Vertreterversammlung. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand aus nur einem Mitglied bestehen und es kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr.

In der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung werden die grundlegenden Entscheidungen getroffen. Im Unterschied zu anderen Wirtschaftsgemeinschaften, beispielsweise zur Aktiengesellschaft, hat bei der Genossenschaft jedes Mitglied die gleiche Stimme. Sie hängt nicht von der Höhe der Kapitaleinlage ab.

Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder zugleich Kunden, bzw. Mieter (Wohnungsnutzer). Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder (als Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) Voll- oder Teilzeitunternehmer.

Am 30. November 2016 entschied sich der zwischenstaatliche Ausschuss der UNESCO während seiner 11. Sitzung in Addis Abeba, für eine Aufnahme der “Genossenschaftsidee” in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit.

Der obige Text ist – leicht verändert – von hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft übernommen und ist unter der Lizenz „Creative-Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ verfügbar.